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Autor: Holger Kueck

Arbeitsmittel mieten – so geht’s richtig

Bei Begehungen begegnen unseren BeraterInnen immer wieder Arbeitsmittel die „nur“ ausgeliehen sind, beispielsweise handgeführte kraftbetriebene Werkzeuge/ Maschinen, aber auch Müllpressen.
Oftmals fehlen Dokumentationen und Unterlagen. Mitarbeitende sind nicht oder nur teilweise unterweisen. Solche Situationen können dem Arbeitgeber bei einem Unfallereignis große Probleme bereiten. Deswegen haben wir das Thema nachfolgend für Sie aufbereitet.

Zunächst gilt es Fragen wie diese zu klären:

  • Welche Pflichten ergeben sich darauf für uns als „Benutzer“?
  • Müssen wir für diese Arbeitsmittel/ Maschinen auch eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) und eine Betriebsanweisung erstellen?
  • Müss(t)en die eigenen Mitarbeiter (Benutzer) eingewiesen ggf. geschult/ unterwiesen/ beauftragt sein?
  • Wie verhält es sich, wenn das Mietobjekt nur sehr kurz eingesetzt werden soll?

Es ist erst einmal unerheblich, ob die Arbeitsmittel gemietet oder Ihr Eigentum sind, da Sie Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter anweisen diese zu benutzen. Somit sind es Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. In § 4 BetrSichV heißt es, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen umgesetzt hat.

Haben Sie bereits eine GBU selbst erstellt und fachkundig prüfen lassen? Wenn nicht lautet die Empfehlung klar: Fachkundiges Erstellen einer GBU nach BetrSichV für den „Normalbetrieb“ (ggf. auch für weitere Betriebszustände bspw. Wartung-, Instandhaltung-, Störungsbeseitigung-, Reparatur etc.). Hat Ihnen der Verleiher eine GBU zur Verfügung gestellt müssen Sie diese prüfen und bei Bedarf auf Ihren Betrieb angepassten.

Laut BetrSichV können bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, hierzu gehören auch gleichwertige Unterlagen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, übernommen werden, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen. Stimmen die Tätigkeiten mit Ihrem geplanten Einsatzzweck wirklich überein? Oder müssen sie Abweichungen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung erfassen?

Laut § 12 BetrSichV hat der Arbeitgeber die Mitarbeiter zu unterweisen und eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen. Sollte letztere vom Verleiher bezogen/ übernommen werden, so ist diese mindestens zu prüfen und ggf. auf Ihren Betrieb anzupassen. Der § 12 besagt auch, dass wenn die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden ist, so hat der AG dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigen verwendet werden.

Weiterhin können sich aus Ihren betriebsspezifischen Fragestellungen und der von Ihnen erstellten GBU weitere Maßnahmen ergeben:

  • Welche Prüfintervalle sind gefordert?
  • Wer prüft das Arbeitsmittel/ die Arbeitsmittel?
  • Welcher Benutzerkreis bedient die gemieteten oder geleasten Arbeitsmittel/ Maschinen? Sind die Benutzer zu beauftragen im Sinne der BetrSichV §12?
  • Werden alle Mitarbeiter bzw. nur die Benutzer regelmäßig und vor der ersten Benutzung dokumentiert unterwiesen?
  • Sind die Mitarbeiter ausreichend Qualifiziert und geeignet für die Bedienung?
  • Muss PSA getragen werden? Wenn „ja“, welche?

TIPP:
Prüfen Sie rechtzeitig im Vorfeld, ob eine aktuelle GBU vorhanden ist. Halten Sie diese aktuell, im Zweifelsfall erstellen oder passen Sie eine für Ihre Erfordernisse an. Gerne helfen Ihnen die Experten/innen von KUECK Industries bei der Erstellung oder Überarbeitung.

Versichert bei Dienstreisen ins Ausland

Wird eine beschäftigte Person eines in Deutschland ansässigen Unternehmens kurzfristig im Ausland eingesetzt, ist dieser Auslandsaufenthalt im Rahmen einer sogenannten Entsendung nach dem SGB VII versichert.

Hierbei gilt es unbedingt bestehende Meldepflichten gegenüber der Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkassen zu beachten, um den Versicherungsschutz der Person nicht zu gefährden.

Anders sieht es bei längerfristigen Auslandseinsätzen aus. Denn da kann es sein, dass der Beschäftigte weder nach deutschem, noch durch über- und zwischenstaatliches Recht abgesichert ist. In diesem Fall raten wir von KUECK Industries Ihnen dazu, vor dem Reiseantritt mit Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung zu sprechen. Die meisten Unfallversicherungsträger machen ihren Mitgliedsbetrieben nach § 140 ff. SGB VII ein Angebot für einen zusätzlichen Versicherungsschutz.

Meist ausgenommen sind Aufenthalte in Regionen mit andauernden aktiven kriegerischen Auseinandersetzungen.

Versichert sind Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Dabei werden im Wesentlichen die gleichen Leistungen gewährt, die bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit in Deutschland zu leisten wären.
Vergessen Sie nicht, dass je nach Reiseland eine arbeitsmedizinische Vorsorge für den Beschäftigten durch den Betriebsarzt erforderlich werden kann. Unsere BeraterInnen helfen Ihnen gerne weiter.
Weitergehende Informationen erhalten Sie bei Ihre Berufsgenossenschaft/ Unfallkasse und der DGUV.

Corona als Arbeitsunfall oder Berufserkrankung

Beschäftigte, die den Verdacht haben, sich bei der Arbeit oder in der Schule mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angesteckt zu haben, und typische Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigen, sollten die Infektion mit einem PCR-Test prüfen und dokumentieren lassen. Darauf weist die DGUV als Dachorganisation der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Ein positives Testergebnis gilt als Nachweis für die gesetzliche Unfallversicherung, dass es sich bei einer Erkrankung um COVID-19 handelt.

Das Bundesgesundheitsministerium hat auf seiner Webseite zur Corona-Testverordnung vom 11. Februar 2022 klargestellt, dass Personen, bei denen der Verdacht auf eine berufsbedingte Infektion besteht, weiterhin Anspruch auf einen PCR-Test haben. Voraussetzung hierfür ist ein positiver Antigentest sowie Hinweise darauf, dass die Infektion bei der Arbeit erfolgt ist.

Das ist der Hintergrund

Eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann unter bestimmten Bedingungen ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Dann haben versicherte Personen einen Anspruch auf Leistungen, insbesondere zur Heilbehandlung und Rehabilitation. Dafür müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die versicherte Person hat sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert.
  • Die Infektion kann auf die versicherte Tätigkeit (zum Beispiel Arbeit oder Schulbesuch) zurückgeführt werden.
  • Die versicherte Person zeigt Symptome einer Erkrankung an COVID-19.

Die DGUV weist in einer Pressemeldung darauf hin, dass es sein kann, dass Versicherte bei ihrer Tätigkeit Kontakt mit infizierten Menschen haben und ein Antigentest anzeigt, dass sie sich angesteckt haben, obwohl sie keine Symptome haben. Auch in einem solchen Fall empfiehlt es sich, dass die Betroffenen die Infektion dennoch mit einem PCR-Test dokumentieren. So ist der Nachweis der Infektion auch für den Fall gesichert, dass nach einem zunächst milden Verlauf zu einem späteren Zeitpunkt gesundheitliche Probleme auftreten, die auf Long-Covid hindeuten.

Wichtig: Das Testergebnis sowie Umstände der Infektion sollten im Verbandbuch/ Meldeblock des Unternehmens dokumentiert werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann diese Unterlagen dann nutzen, um zu ermitteln, ob es sich bei der Erkrankung um einen Versicherungsfall handelt.

Ein Muster-Verbandbuch stellt die DGUV hier bereit: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/764/verbandbuch

Einen Muster-Meldeblock finden Sie hier: https://ots.de/DmefS6

Versicherungsschutz für Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe

Wer ehrenamtlich geflüchteten Menschen helfen will, sollte sich dafür am besten bei seiner Kommune oder einer lokalen Organisation melden. Denn nur bei Einsätzen im Auftrag der Kommune oder einer Organisation ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Im Fall eines Unfalls erhalten ehrenamtliche Helferinnen und Helfer dann Leistungen nach dem SGB VII. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch den Weg dorthin und von dort zurück nach Hause. Bei einem Unfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls auch eine Rente. Zu melden sind Unfälle der Kommune, die diese Meldung dann an die Unfallkasse weiterleitet.

Nicht versichert bleiben Aktivitäten, die Privatleute ohne Auftrag der Kommune in Eigenregie mit den Flüchtlingen durchführen, das können zum Beispiel private Ausflüge, sportliche Aktivitäten oder Einladungen sein. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.

Weitere Informationen zum Thema bietet die DGUV hier: https://www.dguv.de/fluechtlinge/index.jsp

Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz – Darauf müssen Sie achten!

Bereits seit 2018 gilt das „neue“ Mutterschutzgesetz (MuSchG). Allerdings stellen die BeraterInnen von KUECK Industries immer wieder fest, dass die Neuregelungen nicht oder nur unvollständig bekannt und umgesetzt sind.

  1. Gefährdungsbeurteilung ist für jeden Arbeitsplatz vorausschauend erforderlich
    Es ist unerheblich, ob an einem Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen aktuell Frauen oder gar schwangere Frauen arbeiten oder nicht. Nach § 10 Abs. 1 MuSchG müssen Sie für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen eine „allgemeine“ Gefährdungsbeurteilung (GBU) erstellt haben. Aus der muss hervorgehen, ob die Arbeitsplätze für Schwangere und stillende Mütter geeignet sind, oder nicht.
    Rahmenbedingungen und Schutzmaßnahmen müssen hier vorrausschauend festgelegt sein.
    Gleichartige Arbeitsplätze müssen nur dabei einmal beurteilt werden. Haben Sie diese GBU bereits in Ihren Unterlagen? Wenn nicht, oder wenn Sie sich nicht sicher sind, sprechen Sie uns bitte an. Die BeraterInnen von KUECK Industries helfen Ihnen kompetent weiter.
    Übrigens, das Fehlen einer solchen GBU ist Bußgeld bewehrt.
  2. Gefährdungsbeurteilung individualisieren für Schwangere oder Stillende
    Sobald Ihnen eine Beschäftigte mitteilt, dass sie schwanger ist, müssen Sie unverzüglich zwei Dinger erledigen:
  • Die „allgemeine“ GBU muss für die Schwangere individualisiert werden (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Es ist zu prüfen, ob es in der Person der Schwangeren liegende Gründe für andere oder zusätzliche Schutzmaßnahmen gibt. Ist das der Fall, müssen Sie das dokumentieren und umsetzen.
  • Als Arbeitgeber haben Sie die zuständige Arbeitsschutzbehörde unverzüglich über schwangere oder stillende Frauen am Arbeitsplatz zu informieren (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Die GBU müssen Sie nicht mitsenden, sondern lediglich auf Verlangen der Behörde vorzeigen.

KUECK Industries hält die notwendigen Formulare und Unterlagen für Sie bereit. Unsere BeraterInnen helfen Ihnen gerne beim Ausfüllen, damit Sie rechtskonform handeln.

  1. Beschäftigungsverbot nicht immer notwendig
    Schwangere und Stillende sind nicht krank. Deswegen darf auch nicht generell und ungeprüft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Vielmehr ist bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen der § 13 MuSchG heranzuziehen. Schutzmaßnahmen müssen in der dort festgesetzten Rangfolge festgelegt werden:
  2. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz umgestalten, so dass von der Tätigkeit keine unzumutbare Gefahr mehr für die werdende oder stillende Mutter und das Kind ausgeht.
  3. Ist eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht oder nicht ausreichend möglich, ist die Person innerhalb des Unternehmens auf einen geeigneten und weniger gefährlichen Arbeitsplatz zu versetzen.
  4. Ist auch eine innerbetriebliche Versetzung nicht möglich, dann muss der Arbeitgeber die Frau freistellen.

Die Freistellung ist immer die letzte Option in dieser Rangfolge. Gerade in diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass eine Arbeitsschutzbehörde die Zulässigkeit der Freistellung vor Ort prüft und sich die Unterlagen ansieht.

TIPP:
In der Corona-Zeit fragen sich viele Schwangere, ob sie weiterarbeiten können. Aber auch Arbeitgeber wollen hier kein Risiko eingehen. Natürlich stehen unsere BeraterInnen dann an Ihrer Seite. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW hat eine Empfehlung herausgegeben. Diese Empfehlung – zuletzt aktualisiert am 21.02.2022 – gibt Ihnen und uns einen guten Handlungsrahmen.

Werkstudent/in (m/w/d) der Sicherheitstechnik

An unserem Standort in Bochum

Hast Du Lust darauf, in einem familiären Team mit netten Kollegen/innen zusammenzuarbeiten und gleichzeitig Deine theoretischen Studienerfahrungen mit Praxiskenntnissen zu verbinden? Kannst Du auch in stressigen Zeiten Ruhe bewahren und gestellte Aufgaben strukturiert erledigen? Möchtest Du gerne von erfahrenen Kollegen/innen Neues für Deine berufliche Zukunft lernen? Dann bist Du bei uns genau richtig! Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n

Studenten/in der Sicherheitstechnik als Werkstudent/in (m/w/d)

Programme wie MS Word, Excel und PowerPoint sollten Dir geläufig sein. Auch im Internet findest Du Dich zurecht. Dann kannst Du unsere Ingenieure und Fachkräfte bei der Arbeit aktiv unterstützen und Dich einbringen. Deine Aufgaben sind u.a.:

  • Recherche und Mitwirkung an der Erstellung von Dokumenten und Unterlagen wie Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Gefahrstoffkatastern u.v.m.
  • Begleitung von messtechnischen Terminen in Kundenbetrieben
  • Mitwirkung an Kundenprojekten

Auf der Basis einer werkstudentischen Tätigkeit gehen wir von einem Aufwand von ca. 15 – 19 Stunden/ Woche aus. Eine Ausweitung des Arbeitsumfangs in den Semesterferien ist ebenso denkbar, wie die Begleitung und Unterstützung bei Praktikums-/Abschlussarbeit o.ä.!
Eine spätere Übernahme als Berufseinstieg ist möglich.
Wenn Du zu uns passt, dann freuen wir uns auf Deine aussagekräftige Bewerbung.
Unseren Bereich Personal erreichst Du unter personal@ki-consulting.eu.
Wir freuen uns darauf, Dich kennenzulernen!

Keine Erschwerniszulage für FFP2-Maskenträgerin.

Zu diesem Urteil kam jüngst das Arbeitsgericht Karlsruhe (Az.: 9 Ca 238/21) im Falle einer Klinikmitarbeiterin. Die Klägerin arbeitet als Reinigungskraft in einem Krankenhaus und forderte wegen der Pflicht zum Tragen der FFP2-Maske aufgrund der Corona-Pandemie eine Erschwerniszulage nach TVöD von ihrer Arbeitgeberin.

Das Gericht wies die Klage ab, das Erschwerniszulagen nicht gesetzlich geregelt seien. Ein solcher Anspruch könne sich nur aus einem Tarifvertrag oder einer anderen vertraglichen Regelung ergeben. Außerdem sah das Gericht die Anforderungen an eine Erschwernis nach dem TVöD nicht gegeben. Denn die kann erst gegeben sein, wenn die Erschwernis außergewöhnlich und über das normalerweise auftretende Maß hinausgehe.

Anforderungen an Büroräume – darauf müssen Sie achten.

„Für die Einrichtung unserer neuen Büroräume brauchen wir Sie nicht, das schaffen wir schon alleine.“ – eine Rückmeldung, mit der die Beraterinnen und Berater von KUECK Industries häufiger konfrontiert sind. Nicht selten werden sie dann bei der ersten Begehung zu Überbringern schlechter Nachrichten. Dabei wäre das durchaus vermeidbar gewesen. Denn die Anforderungen an Büro- und Bildschirmarbeitsplätze und deren Gestaltung sind nicht sehr hoch, aber es gibt sie eben. An der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere dem Abschnitt 6 des Anhangs und den zugehörigen Technischen Regeln (ASR) kommt man nicht vorbei. Mit der Raumgröße geht es los. Grundsätzlich fordert die ASR für Arbeitsplätze 8 qm für die erste und 6 qm für jeder weitere Person. Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze differenziert sie das aber gleich weiter aus und verlangt für „kleine“ Büros 8 – 10 qm pro Person. Für Gruppenbüros bis 25 Beschäftigte werden daraus dann schon 10 – 12 qm und für Großraumbüros dann sogar 12 – 15 qm pro Person. Ein Raum mit 12 – 15 qm reicht also nicht für ein Büro mit 2 Personen aus. In einem 20 qm Raum dürfen Sie nicht einfach einen dritten Schreibtisch platzieren. Licht und Schatten sind zu beachten. Mitarbeitende haben nach der ArbStättV Anspruch auf Sichtkontakt nach außen und Tageslichteinfall am Arbeitsplatz, wenn da nicht produktionstechnische oder andere zulässige Gründe dagegen sprechen.

Sichtkontakt nach außen und Tageslichteinfall können dann sehr schnell zur Notwendigkeit von Blendschutz führen. Denn störende Blendung ist an solchen Arbeitsplätzen zu vermeiden. Büro- und Bildschirmarbeitsplätze benötigen in der Regel eine Mindestbeleuchtungsstärke von 500 Lux. Bei der Erstellung eines Beleuchtungskonzeptes ist darauf zu achten, dass diese Größenordnung auch auf der gesamten Arbeitsfläche erreicht wird. Punktuelle Strahler reichen nicht aus. KUECK Industries verfügt über geeignete Messgeräte und befähigte Personen zur Messung und Dokumentation der Beleuchtungsstärke.

Störenden Lärm vermeiden

Lärm macht krank und stört bei der Arbeit. Dazu muss es sich nicht um lauten Lärm handeln. Auch gleichbleibende Hintergrundgeräusche und andere Quellen können zu störendem, krank machendem leisen Lärm führen. Deswegen trifft die ASR A3.7 auch klare Aussagen dazu, wann Lärm störend ist. – Für Tätigkeiten mit hohem Konzentrationsanteil oder Sprachverständnis soll der Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden. – Für Tätigkeiten mit mittlerem Konzentrationsanteil oder Sprachverständnis soll der Beurteilungspegel von 70 dB(A) nicht überschritten werden.- Der Dauerschalldruckpegel durch Umgebungslärm soll 45 dB(A) nicht überschreiten. KUECK Industries verfügt über geeignete Messgeräte und befähigte Personen zur Messung und Dokumentation der Lärmbelastung am Arbeitsplatz.

Der passende Schreibtisch zur Arbeitsaufgabe.

Die DGUV Regel 115-401 definiert ein Mindestmaß von 160 x 80 cm für einen Bildschirmarbeitsplatz. Je nach Aufgabe und Arbeitsmitteln kann die benötigte Fläche auch größer sein. Alle Beschäftigten verfügen in der Regel über 2 Bildschirme, Tastatur, Maus und Telefon am Arbeitsplatz. Deswegen haben alle auch Schreibtische von 200 x 100 cm zur Verfügung. Da die Schreibtischhöhe und der Schreibtischstuhl zur Körpergröße der beschäftigten Person passen müssen, empfiehlt es sich mit Flexibilität zu planen. Elektrisch höhenverstellbare Schreibtische und möglichst flexible Bürostühle sind eine gute Wahl. Gerade wenn Sie zukünftig planen, Schreibtische nicht mehr fest zu vergeben, kommen Sie an der Höhenverstellbarkeit kaum vorbei. Ihre Betreuer/innen von KUECK Industries helfen Ihnen gerne bei der arbeitsstättenrechtlich konformen Planung und Ausrüstung Ihrer Büroräume weiter. Sprechen Sie uns bitte an.

Produktrückrufe – manchmal lohnt sich ein Blick.

Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen Produkte auf den Markt bringen, die fehlerhaft sind. Nicht selten landen diese Produkte dann in der europäischen RAPEX (Rapid Exchange of Information System) Datenbank. Einfacher haben Sie es mit dem Blick in die deutsche Datenbank „Gefährliche Produkte“ der BAuA. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht gemäß dem Marktüberwachungsgesetz (MüG) in dieser Datenbank ihr bekannt gewordene Produktrückrufe, Produktwarnungen, Untersagungsverfügungen und sonstige Informationen zu gefährlichen Einzelprodukten. Aktuell können Sie in dieser Liste zum Beispiel auch prüfen, ob die von Ihnen verwendeten FFP2-Masken möglicherweise auf dieser Liste stehen und als gefährlich eingestuft sind. Die letzte Meldung ist danach vom 24.12.2021. Eine Liste mit Risikoinformationen aus dem Bereich der Medizinprodukte findet sich auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Thema: Erste Hilfe und Ersthelfer.

Die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb ist ein wichtiges und allgegenwärtiges Thema. Immer wieder stellen unsere Beraterinnen und Berater im Rahmen von Begehungen fest, dass sich hier eine „offene Flanke“ befindet. Nicht selten wird diese erst nach einem Beinaheunfall oder einem gerade noch glimpflich abgelaufenen Unfall wahrgenommen. Das kann zu spät sein. Ein solcher Organisationsmangel bedeutet in dem Moment mindestens Stress, da plötzlich und in kürzester Zeit nachgebessert werden muss. Schlimmstenfalls können zudem noch weitere Rechtsfolgen wie beispielsweise ein Regress der Unfallversicherungsträger oder gar strafrechtliche Konsequenzen die Folge sein. Zuerst kommt die Gefährdungsbeurteilung. Gemäß § 4 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass „eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird“. Dazu werden die Arbeitsbedingungen und damit Tätigkeiten sowie die Gefährdungen systematisch beurteilt und daraus Schutzmaßnahmen abgeleitet, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit hin regelmäßig geprüft. Dafür erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung. So wissen Sie, für welche Gefahren Sie mit einer geeigneten Erste-Hilfe-Organisation Vorsorge treffen müssen. Eine wirksame Erste-Hilfe-Organisation ist Pflicht.

Anschließend werden die ermittelten Schutzmaßnahmen umgesetzt, welche z.B. zur „Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind“ (§ 10 ArbSchG). Dazu können je nach Betriebsgröße, Gefährdungen und Anzahl vor Ort anwesender Personen (Mitarbeiter und Besucher) z.B. folgende (nicht abschließende Aufzählung) Maßnahmen gehören:

  • das Vorhalten von Erste-Hilfe-Räumen sowie Rettungstransportmitteln (Rettungstücher, Rettungshauben usw.),
  • Mittel zur Ersten Hilfe wie Verbandkasten, Augenspüleinrichtungen, AED – Automatische Externe Defibrillation,
  • dokumentierte Einweisungen sowie regelmäßige Unterweisungen in die Erste-Hilfe-Organisation, ggf. mit praktischen Übungen wie das Abgehen der Flucht- und Rettungswege oder den Empfang und die Leitung der Einsatzkräfte zum Verletzten,
  • Erstellung von Notfallplänen, Aushängen, Anleitungen zur Ersten Hilfe und Rettungskette,
  • Kennzeichnung von Standorten mit Mitteln zur Ersten Hilfe und/oder der Ersthelfer,
  • Aus-, Fort- und Weiterbildungen insbesondere der gesetzlich geforderten Ersthelfer, Brandschutzhelfer und ggf. erforderlichen Betriebssanitäter/innen.

So kommen Sie zu einer wirksamen Organisation.Wie sollten Sie nun vorgehen, um die eingangs erwähnte „offene Flanke“ zu erkennen und zu schließen?

1. Prüfen Sie die Mindestanforderungen, welche für Ihren Betrieb notwendig sind, anhand der einschlägigen Gesetze, Verordnungen in Verbindung mit den dazu gehörigen Technischen Regelwerken z.B. DGUV Vorschrift 1, ASR A 4.3, DGUV Information 204-022. Dokumentieren Sie diese Prüfung mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung(en).

2. Ermitteln Sie möglicherweise darüberhinausgehende Anforderungen hinsichtlich spezieller Arbeitsverfahren, Einsatzorte, Tätigkeiten z.B. im Außendienst, auf Baustellen, beim Einsatz von Gefahrstoffen oder beim Umgang oder Kontakt zu Biostoffen.

3. Setzen Sie die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen in der Reihenfolge Substitution, Technisch, Organisatorisch, Persönlich (STOP-Prinzip) um und prüfen Sie in angemessenen Zeitabständen die Einhaltung und ggf. notwendige Anpassungen. Selbstverständlich unterstützen unsere Beraterinnen und Berater Sie dabei. Sprechen Sie das Thema gerne in der nächsten ASA-Sitzung oder im Rahmen eines Begehungstermins an. Die Experten von KUECK Industries sind für Sie da.

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