Zum Schluss: Muss der Chef im Winter Handschuhe bezahlen?
Passend zum Wintereinbruch werden die Berater von KUECK Industries immer wieder gefragt, in wieweit der Arbeitgeber Winterhandschuhe, Mützen und andere Wetterschutzkleidung zur Verfügung stellen muss.
Die Antwort darauf ist einfach: „Das kommt darauf an, was ihre Gefährdungsbeurteilung dazu sagt.“ KI aktuell kann die Beratung der Kollegen nicht ersetzen, aber nachfolgend Tipps und Hinweise geben, damit Sie rechtskonform handeln können.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verlangt vom Arbeitgeber in § 3 Abs. 1 alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Dazu muss er nach § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Damit er das kann bedient er sich zusammen mit seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit von KUECK Industries einer Liste möglicher Gefährdungs- und Belastungsfaktoren. In dieser Liste geht es um klimatische Bedingungen.
Bei Arbeiten im Freien ist Wetterschutz erforderlich.
Müssen Beschäftigte bei Wind- und Wetter im Freien arbeiten und sind dabei den Unbilden des Wetters ausgesetzt, muss der Arbeitgeber Schutzkleidung stellen. Die Frage ist welche und in welchem Umfang: Das kann von einer geeigneten Wetterschutzjacke über Handschuhe und Mütze bis hin zu Unterziehkleidung und Winterstiefel reichen. Was erforderlich ist hängt alleine von der Tätigkeit und den Einflüssen des Wetters ab.
Arbeiten die betroffenen Personen im Schneeregen im Straßenverkehr, sind eine wasser- und winddichte Winterjacke, eine ebensolche Hose und Winterstiefel mit profilierter Sohle notwendig. Wegen der Arbeiten im Straßenverkehr müssen diese aber den Anforderungen an eine reflektierende Warnschutzkleidung (gelb oder orange) entsprechen. Handschuhe und Kopfschutz können dazu kommen.
Aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der zugehörigen Technischen Regel ASR A3.5 kann sich dann zusätzlich noch die Forderung nach Aufwärmpausen in geeigneten Räumen oder Fahrzeugen ergeben.
Im Sommer mit Sonnenschutz.
Wetterschutz greift übrigens nicht nur im Winter und bei schlechtem Wetter. Auch im Sommer und bei Sonnenschein muss der Arbeitgeber die Einflüsse des Wetters auf seine Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung betrachten und ggf. Maßnahmen ergreifen. Maßnahmen im Sommer können eine Kopfbedeckung und UV-Schutzkleidung, aber auch die Sonnencreme und das Bereitstellen kalter Getränke sein.
Fazit.
Auch klimatische Einflüsse müssen in der Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden. Der Arbeitgeber muss auf dieser Basis festlegen, welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Im Winter kann das beispielsweise Kälte- und Wetterschutzkleidung sein.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte von KUECK Industries helfen Ihnen bei der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz vor klimatischen Einflüssen und der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen gerne weiter.
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