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Eine Mitarbeiterin ist schwanger, und jetzt?

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Eine Mitarbeiterin kommt zu Ihnen und teilt freudig mit, dass sie schwanger ist. Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit, dennoch stellt sie ein Unternehmen vor Herausforderungen. Denn nun gilt es, gesetzliche Anforderungen zum Schutz der werdenden Mutter mit den Arbeitsbedingungen in ihrem Unternehmen in Einklang zu bringen. Wie das geht und worauf Sie achten müssen haben die Arbeitsschutzexperten von KUECK Industries in diesem Artikel für Sie zusammengestellt.
Eine Gefährdungsbeurteilung müssten Sie längst haben.

Wenn bei Ihnen im Betrieb in der Vergangenheit alles richtig organisiert wurde, dann haben Sie bereits eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Denn seit 2018 müssen Sie nach § 10 Abs. 1 MuSchG als Arbeitgeber jeden Arbeitsplatz im Unternehmen auf mögliche Gefährdungen für werdende und stillende Mütter beurteilt haben. Diese „vorausschauende Gefährdungsbeurteilung“ ist unabhängig davon zu erstellen, ob an einem Arbeitsplatz Frauen im gebärfähigen Alter oder nur Männer arbeiten. Alle (!) Arbeitsplätze müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz längst beurteilt worden sein. Sollten Sie hier noch nicht auf dem Laufenden sein, helfen Ihnen Ihre Berater von KUECK Industries gerne weiter.

Die zweite Gefährdungsbeurteilung folgt sogleich.

Sobald die Beschäftigte Ihnen ihre Schwangerschaft mitteilt, greift wieder der § 10 MuSchG, diesmal aber mit dem Absatz 2. Denn nun müssen Sie nach der Maßgabe der bereits erstellten Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Schwangere und ihr ungeborenes Kind umsetzen und prüfen, ob diese Maßnahmen ausreichend sind. Auf unserer Internetseite haben wir von KI aktuell Ihnen ein Handlungsschema bereitgestellt, an dem Sie sich nun entlang hangeln können. Beachten Sie, die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden. Es reicht nicht aus, Checklisten einer Berufsgenossenschaft oder Arbeitsschutzbehörde auszufüllen. In aller Regel benötigen Sie die fachkundige Mitwirkung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder des Betriebsarztes.

Für ein betriebliches Beschäftigungsverbot gelten enge Grenzen.

Die §§ 9 und 11 bis 13 MuSchG stellen enge Anforderungen an die Arbeitsplatzgestaltung für eine schwangere oder stillende Frau. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz so gestalten, dass keine Gefährdung für die Frau und das ungeborene oder zu stillende Kind besteht. Die § 11 für werdende und 12 für stillende Mütter geben detailliert vor, welche Tätigkeiten unzulässig sind und wie Arbeitsbedingungen rechtskonform gestaltet werden müssen. Dabei beraten die Arbeitsschutzexperten von KUECK Industries gerne fachkundig.
Wichtig ist der § 13 zur Rangfolge der Schutzmaßnahmen:

Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:

  1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten.
  2. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.
  3. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

Das bedeutet, Sie müssen zuerst den Arbeitsplatz umgestalten. Geht das nicht oder ist das nicht ausreichend, dann müssen Sie die Beschäftigte auf einen anderen sicheren Arbeitsplatz umsetzen. Welche Arbeitsplätze sicher sind, haben Sie mit der „vorausschauenden Gefährdungsbeurteilung“ (s.o.) bereits ermittelt.
Erst wenn Sie damit nicht zu einer sicheren Arbeitssituation kommen können, dürfen Sie ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Sie können aber auch gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder dem Betriebsarzt zu dem Ergebnis kommen, dass eine Teilbeschäftigung weiterhin sicher möglich ist. Dann können Sie ein Teilbeschäftigungsverbot aussprechen und die Arbeitszeit reduzieren.

Meldung an die Arbeitsschutzbehörde zwingend erforderlich.

Sobald sich eine schwangere Frau bei Ihnen meldet, müssen Sie auch eine Meldung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde in die Wege leiten (§ 27 Abs. 1 MuSchG). In NRW geht das beispielsweise digital über das gemeinsame Meldeportal der Arbeitsschutzbehörden. Bei der Meldung müssen Sie neben den Personendaten auch angeben, dass Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und umgesetzt haben. Weiterhin müssen Sie angeben, ob ein betriebliches oder ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde.
Denn auch der behandelnde Arzt oder Gynäkologe kann ein solches Beschäftigungsverbot aussprechen. In diesem Falle sind Sie als Arbeitgeber dann raus. Solange dieses gilt, dürfen Sie die schwangere oder stillende Frau nicht einsetzen. Solange benötigen Sie für die Person auch keine Gefährdungsbeurteilung.

Bußgeld und Strafvorschriften.

Letztlich sollten Sie wissen, dass Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz mit Bußgeldern und Strafen geahndet werden können. Die zuständige Behörde kann je nach Art und Schwere des Verstoßes ein Bußgeld von bis zu 30.000 € verhängen. Das Fehlen der Gefährdungsbeurteilung ist mit 5.000 € behaftet.
Fazit.

Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit sondern ein freudiges Ereignis. Schwangere Beschäftigte sind deswegen aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht per se arbeitsunfähig. Sie müssen aber geschützt werden. Auf der Internetseite von KUECK Industries haben wir Ihnen ein einfaches Ablauf- und Handlungsschema dazu bereitgestellt. Und unsere Experten helfen Ihnen gerne dabei, sicher und rechtskonform mit dem freudigen Ereignis einer Schwangerschaft am Arbeitsplatz umzugehen. Sprechen Sie uns bitte an.

 

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