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Was die Neufassung der Baustellenverordnung für Unternehmen bedeutet

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Zum 01.04.2023 tritt eine novellierte Baustellenverordnung (BaustellV) in Kraft. Damit setzt die Bundesregierung Forderungen aus Brüssel um. Denn bereits im Jahr 2021 hatte die EU-Kommission deutlich angemerkt, dass sie das EU-basierte Arbeitsschutzrecht nicht ausreichend umgesetzt sieht und Nachbesserungen gefordert.
Zeit für KI aktuell Sie auch als nicht Bauunternehmen oder Handwerker auf die Verordnung und deren Folgen vorzubereiten.
Der Praxisfall.

Ein gewerblich genutztes Gebäude wurde vor etwa fünf Jahren aufwändig generalsaniert. Danach wechselte es den Eigentümer. Der neue Eigentümer vermietete wiederum seine Dachfläche an einen Energieversorger, der dort eine Photovoltaikanlage (PV) in eigener Verantwortung errichten und betreiben will. Während der Montagearbeiten der PV-Anlage beobachtete ein Mitarbeiter der Arbeitsschutzbehörde diese. Er stellte fest, dass Schutzmaßnahmen nicht eingehalten wurden und ließ die Arbeiten einstellen. Vom (neuen) Gebäudeeigentümer verlangte er die Vorlage der „Unterlage für späteres Arbeiten“. Daraus müsse hervorgehen, wie Arbeiten auf dem Dach sicher ausgeführt werden können. Diese Unterlage hätte bei der Generalsanierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für dieser Baustelle (SIGEKO) erstellen müssen. Sie war unauffindbar…

Wer ist für die Baustelle verantwortlich?

Diese Frage kann sehr schnell beantwortet werden: der Bauherr! Der § 4 BaustellV ist hier eindeutig! Sind Sie Bauherr oder Bauherrenvertreter, sind Sie demnach für die Baustelle und deren ordnungsgemäße Abwicklung verantwortlich. Da Sie das in der Regel selber nicht können, hilft Ihnen der SIGEKO nach § 3 BaustellV. Mit Hilfe von Regeln zum Arbeiten auf Baustellen (RAB) hat der Gesetzgeber die Auslegungsdetails festgelegt. Die oben angesprochene Unterlage für späteres Arbeiten ist eine Pflichtleistung des Koordinators nach § 3 Abs. 2 BaustellV und in der Regel RAB 32 detailliert beschrieben. Im obigen Fall hätte diese Unterlage also da sein müssen.

Nach der Erfahrung von KI aktuell sieht es in der Realität häufig anders aus. Um Kosten zu sparen werden SIGE-Aufträge an ausführende Architekten und Ingenieure zum kleinen Preis als Nebenleistung mit vergeben. Wenn die Berater von KUECK Industries dann nach Fertigstellung des Gebäudes für die Gefährdungsbeurteilung nach dieser Unterlagen fragen, fehlt sie.

In einem anderen Praxisfall wurden vermeintliche Stahlseile als hübsch anmutende Absturzsicherung im Treppenraum verbaut. Ein Nachweis über deren Eignung und Zulassung als Sicherung gegen Absturz konnte nicht vorgelegt werden. Auch hier hätte der SIGEKO bereits in der Planungs- und Bauphase genauer hinschauen müssen.

Schicken oder lassen Sie Ihre Beschäftigten ihre Tätigkeit also ganz oder teilweise im heimischen Umfeld ausüben, sind diese auch bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gesetzlich unfallversichert.

Was ist neu für den Bauherren?

Eine Reihe von Änderungen sind klarstellender Natur. Formulierungen wie „Es ist“ sind durch „hat der Verantwortliche nach § 4“ – also der Bauherr –ersetzt worden. Damit wird deutlich, dass der Bauherr persönlich für die Umsetzungen der Forderungen zur Baustellensicherheit verantwortlich ist. Handelt es sich beim Bauherren um eine juristische Person geht die Verantwortung auf deren vertretungsberechtigte Personen über.

Wofür ist der Bauherr u.a. verantwortlich:

  • Auswahl und Bestellung eines geeigneten SIGEKO nach RAB 30,
  • Erstellung und Pflege des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nach RAB 31,
  • Erstellung der Unterlage für späteres Arbeiten nach RAB 32,
  • Werden besonders gefährlicher Arbeiten nach Anlage II durchgeführt, gibt es zusätzlichen Koordinierungs- und Informationsbedarf.
  • Erstellung einer Baustellenordnung für sicheres und gesundes Arbeiten auf der Baustelle.

Die Tätigkeiten des SIGEKO sind also keineswegs banal und mal eben nebenbei zu erledigen. Kompetenz und zeitgemäßes Handeln sind dafür gefordert. Die Berater von KUECK Industries helfen Ihnen gerne weiter und übernehmen auch die Aufgaben des SIGEKO.

Kundenfrage: Brauchen wir für unser Gebäude eine Gefährdungsbeurteilung?

JA! Anders kann man diese Frage nicht beantworten. Immer wieder hören die Berater von KUECK Industries, dass „das Bauamt das Gebäude abgenommen hat“ und deswegen alles sicher sei. Neulich schrieb ein Fachplaner sogar in einer Stellungnahme an einen Kunden „Eine Gefährdungsbeurteilung ist nicht notwendig.“

Beide Annahmen sind schlicht und einfach falsch! Sie brauchen für jede Arbeitsstätte eine Gefährdungsbeurteilung. So steht es in § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Eine Ausnahme davon ist nicht vorgesehen.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Eine andere interessante Diskussion ergibt sich immer wieder aus dem Satz „Wir sind hier nur Mieter, für das Gebäude ist der Vermieter zuständig.“ Schön wär’s. Die ArbStättV richtet sich – genau wie das gesamte Arbeitsschutzrecht – an den Arbeitgeber. Adressaten sind die natürlichen Personen, die für den Betrieb der Arbeitsstätte verantwortlich sind.

Der Arbeitgeber hat demnach sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt und die Arbeitsstätte sicher und gesund betrieben wird. Das Bauordnungsamt und in dessen Auftrag die Brandschutzdienststelle prüfen nicht die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Sie prüfen nur ob das Landesbaurecht eingehalten worden ist. Für die Überwachung der Arbeitsstätte ist die zuständige Arbeitsschutzbehörde (s.o.) zuständig. Und auch diese kann wegen eines Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorschriften eine Arbeitsstätte ganz oder teilweise sofort schließen.

Diese Gefährdungsbeurteilung soll nach dem Willen des Gesetzgebers bereits bei der Planung einer Arbeitsstätte begonnen werden. Durch einen frühzeitigen Beginn können Sie spätere teure Nacharbeiten und Nachbesserungen vermeiden.

TIPP: Wenn Sie eine Arbeitsstätte planen und bauen lassen wollen, nehmen Sie unbedingt in die Verträge mit Planern und ausführenden Firmen eine Regelung zur verbindlichen Anwendung des Arbeitsschutzrechtes, insbesondere der ArbStättV und ihrer Technischen Regeln auf. Nur so können Sie einigermaßen sicher sein, dass ihr Objekt einerseits den Anforderungen genügt und andererseits im Falle eines Falles ein Planungsfehler geltend gemacht werden kann.

Die Berater von KUECK Industries unterstützen Sie auch bei diesem Thema. Aus Projekten wie der Planung des Neubaus eines Klinikzentrums, eines Bürogebäudes, eines Logistikzentrums, eines Hochsicherheitslabors u.v.m. verfügen unsere Experten über viel Erfahrung.

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