Neue TRBA 250: Was Gesundheitseinrichtungen jetzt beachten müssen
Die TRBA 250 wurde grundlegend überarbeitet. Die Neufassung bringt wichtige Änderungen für Gesundheitseinrichtungen und die Wohlfahrtspflege mit sich. Vor allem bei Gefährdungsbeurteilung, Aerosolen, Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung sollten Arbeitgeber jetzt genauer hinsehen. Wir zeigen Ihnen, was sich geändert hat und welche Bereiche Sie überprüfen sollten.
TRBA 250: Was sich mit der Neufassung geändert hat
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ grundlegend überarbeitet. Die Neufassung wurde im November 2025 veröffentlicht und ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2018.
Anlass der Überarbeitung waren unter anderem neue wissenschaftliche Erkenntnisse, Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie sowie die Anpassung an die novellierte Biostoffverordnung. Die Änderungen betreffen nahezu alle Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Viele Anforderungen wurden präzisiert, erweitert oder erstmals ausdrücklich geregelt.
Für Arbeitgeber besteht deshalb Handlungsbedarf: Sie sollten bestehende Gefährdungsbeurteilungen, Hygienepläne und organisatorische Maßnahmen kritisch überprüfen.
Die neue TRBA 250 folgt einem modernen Verständnis des Infektionsschutzes
Die bisherige TRBA 250 war über viele Jahre eine verlässliche Grundlage für den Schutz von Beschäftigten im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben jedoch gezeigt, dass sich Infektionsrisiken deutlich dynamischer entwickeln können als bisher angenommen.
Neue Krankheitserreger, pandemische Ereignisse und veränderte Arbeitsabläufe machten deshalb eine grundlegende Überarbeitung erforderlich.
Die neue TRBA 250 orientiert sich wesentlich stärker an einer fortlaufenden und risikoorientierten Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgeber müssen künftig noch genauer beobachten, ob sich Arbeitsbedingungen verändern oder neue Erkenntnisse vorliegen, die eine Anpassung der Schutzmaßnahmen erforderlich machen.
Wann die TRBA 250 eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich machen kann
Neu hervorgehoben wird beispielsweise, dass eine Gefährdungsbeurteilung nicht nur bei organisatorischen oder technischen Änderungen zu aktualisieren ist. Auch weitere Entwicklungen können eine Überarbeitung erforderlich machen, darunter:
- neue epidemiologische Entwicklungen,
- das Auftreten neuer Erreger,
- geänderte Einstufungen biologischer Arbeitsstoffe,
- Erkenntnisse aus Arbeitsunfällen und
- Erkenntnisse aus arbeitsbedingten Erkrankungen.
Damit wird deutlich: Die Gefährdungsbeurteilung ist kein statisches Dokument, sondern ein kontinuierlicher Prozess.
Auch die Einbindung arbeitsmedizinischen Sachverstands wird stärker betont. Immer dann, wenn Infektionsgefahren, Persönliche Schutzausrüstung, besondere Hygienemaßnahmen oder arbeitsmedizinische Vorsorge eine Rolle spielen, soll der Betriebsarzt frühzeitig eingebunden werden. Diese Forderung war zwar bisher bereits gelebte Praxis, wird in der neuen TRBA jedoch wesentlich klarer formuliert.
Tipp: Sie benötigen eine Gefährdungsbeurteilung? KUECK Industries erstellt Gefährdungsbeurteilungen für Unternehmen und berät Sie zu den erforderlichen Maßnahmen.
TRBA 250: Diese Anforderungen sind neu oder wurden deutlich erweitert
Die Neufassung verändert nicht sämtliche Anforderungen grundlegend. Einige Bereiche erhalten jedoch deutlich mehr Gewicht oder werden konkreter geregelt. Besonders relevant sind dabei:
- Aerosole und Bioaerosole,
- Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion,
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und
- die Dokumentation biologischer Arbeitsstoffe.
Aerosole und Bioaerosole erhalten in der TRBA 250 mehr Bedeutung
Besonders auffällig ist der deutlich größere Stellenwert von Aerosolen und Bioaerosolen. Während in der bisherigen Fassung vor allem Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu infektiösen Materialien im Mittelpunkt standen, berücksichtigt die Neufassung verstärkt die Übertragung von Krankheitserregern über die Luft.
Arbeitgeber müssen daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, bei welchen Tätigkeiten infektiöse Aerosole entstehen können und welche technischen, organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Auch Hygienepläne müssen diese Gefährdungen künftig ausdrücklich berücksichtigen.
TRBA 250 regelt Arbeitskleidung deutlicher
Neu geregelt wurde außerdem eine Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion. Die TRBA unterscheidet nun deutlicher zwischen normaler Arbeitskleidung, Schutzkleidung und Persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
Arbeitgeber müssen festlegen,
- welche Kleidung in welchem Arbeitsbereich erforderlich ist,
- wann Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion getragen werden muss und
- unter welchen Bedingungen zusätzlich Schutzkleidung oder PSA erforderlich ist.
Dadurch sollen Unsicherheiten beseitigt werden, die in der Praxis häufig zu unterschiedlichen Auslegungen geführt haben.
Tipp von KUECK Industries: Wir empfehlen, eine klare und eindeutige, bebilderte Kleiderordnung oder Betriebsanweisung zu erstellen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Persönliche Schutzausrüstung nach der neuen TRBA 250
Auch die Anforderungen an den Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung wurden präzisiert. Die Auswahl von Atemschutzgeräten oder Mund-Nasen-Schutz darf sich nicht mehr ausschließlich an allgemeinen Hygieneregeln orientieren.
Vielmehr ist festzulegen, welche Schutzausrüstung bei welchen Erregern, Übertragungswegen oder Tätigkeiten erforderlich ist.
Die Gefährdungsbeurteilung gewinnt dadurch weiter an Bedeutung, da pauschale Festlegungen den unterschiedlichen Infektionsrisiken häufig nicht mehr gerecht werden.
Biostoffverzeichnis nach § 7 Biostoffverordnung
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Dokumentation biologischer Arbeitsstoffe. Die Neufassung verweist ausdrücklich auf die Verpflichtung, ein Biostoffverzeichnis nach § 7 Absatz 2 der Biostoffverordnung zu führen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Dieses Verzeichnis dient nicht nur der Dokumentation, sondern erleichtert auch die regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Die Arbeitsschutzexperten von KUECK Industries beraten Sie hierzu gerne.
TRBA 250: Was Gesundheitseinrichtungen jetzt konkret überprüfen müssen
Für viele Unternehmen stellt sich nun die Frage, ob bestehende Dokumente vollständig neu erstellt werden müssen. Die Antwort lautet in den meisten Fällen: nein.
Allerdings empfehlen wir von KUECK Industries, vorhandene Gefährdungsbeurteilungen und Hygienepläne sorgfältig mit den neuen Anforderungen der TRBA 250 abzugleichen.
1. Tätigkeiten mit Aerosolbildung überprüfen
Besonderes Augenmerk müssen Arbeitgeber auf Tätigkeiten legen, bei denen Aerosole entstehen können. Hierzu gehören beispielsweise:
- zahnmedizinische Behandlungen,
- bronchoskopische Untersuchungen,
- bestimmte pflegerische Maßnahmen oder
- Reinigungsarbeiten in kontaminierten Bereichen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss nachvollziehbar dokumentieren, welche Übertragungswege berücksichtigt wurden und warum bestimmte Schutzmaßnahmen ausgewählt wurden.
2. Regelungen zur Arbeitskleidung kontrollieren
Auch bestehende Regelungen zur Arbeitskleidung verdienen eine Überprüfung. In vielen Einrichtungen wird bislang nicht eindeutig zwischen Arbeitskleidung, Schutzkleidung und Persönlicher Schutzausrüstung unterschieden.
Die neue TRBA 250 verlangt hier klarere Festlegungen. Gleichzeitig sind Wasch-, Wechsel- und Aufbewahrungskonzepte zu überprüfen.
3. Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung überprüfen
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung. Arbeitgeber müssen dokumentieren, nach welchen Kriterien die jeweilige PSA ausgewählt wurde und ob diese Auswahl zur Tätigkeit passt.
Das betrifft insbesondere:
- Atemschutzmasken,
- Schutzhandschuhe,
- Schutzkittel und
- Gesichtsschutz.
4. Prozesse zur Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung prüfen
Nicht zuletzt empfehlen wir von KUECK Industries Ihnen, Ihre Prozesse zur Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen.
Die neue TRBA 250 macht deutlich, dass nicht erst bauliche Veränderungen oder neue Arbeitsverfahren Anlass für eine Aktualisierung sind. Auch neue Erkenntnisse über Krankheitserreger, Änderungen der epidemiologischen Lage oder Erfahrungen aus Beinaheunfällen und tatsächlichen Infektionsereignissen können eine Anpassung erforderlich machen.
Diese dynamische Betrachtungsweise dürfte für viele Einrichtungen den größten organisatorischen Anpassungsbedarf bedeuten.
Neue TRBA 250 betrifft auch kleinere Gesundheitseinrichtungen
Gerade kleinere Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen oder soziale Dienste dürfen die Neufassung nicht als bloße Aktualisierung einer Technischen Regel verstehen.
Vielmehr bietet sie die Gelegenheit, den eigenen Infektionsschutz kritisch zu überprüfen und bestehende Abläufe an den aktuellen Stand der Technik anzupassen. Die während der Pandemie gewonnenen Erfahrungen sind nun dauerhaft in das technische Regelwerk eingeflossen und bilden künftig den Maßstab für die Beurteilung biologischer Gefährdungen.
Prüfen Sie daher insbesondere:
- Sind Ihre Gefährdungsbeurteilungen aktuell?
- Berücksichtigen Ihre Hygienepläne mögliche Gefährdungen durch Aerosole?
- Unterscheiden Ihre Vorgaben eindeutig zwischen Arbeitskleidung, Schutzkleidung und PSA?
- Ist nachvollziehbar dokumentiert, warum bestimmte Persönliche Schutzausrüstung eingesetzt wird?
- Ist ein Biostoffverzeichnis erforderlich und vorhanden?
- Ist geregelt, wann und aufgrund welcher Entwicklungen Sie die Gefährdungsbeurteilung überprüfen?
Wenn Sie bei einzelnen Punkten Handlungsbedarf feststellen, unterstützen die Arbeitsschutzexperten von KUECK Industries Sie gerne bei der Überprüfung Ihrer Gefährdungsbeurteilung und der erforderlichen Maßnahmen.
Fazit: TRBA 250 jetzt zum Anlass für eine Überprüfung nehmen
Mit der Neufassung der TRBA 250 wurden die Anforderungen an den Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen nicht grundlegend neu erfunden, aber konsequent an den heutigen Stand von Wissenschaft, Technik und praktischer Erfahrung angepasst.
Besonders die stärkere Berücksichtigung von Aerosolen, die präziseren Vorgaben zur Persönlichen Schutzausrüstung, die neue Einordnung der Arbeitskleidung sowie die dynamischere Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung sollten Arbeitgeber zum Anlass nehmen, ihre bestehenden Unterlagen kritisch zu überprüfen.
Wer seine Gefährdungsbeurteilungen, Hygienepläne und organisatorischen Maßnahmen jetzt aktualisiert, erfüllt nicht nur die rechtlichen Anforderungen, sondern verbessert auch nachhaltig den Schutz seiner Beschäftigten vor biologischen Gefährdungen.
Wie gehen Sie mit den neuen Anforderungen der TRBA 250 in Ihrer Einrichtung um? Haben Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen und Hygienepläne bereits überprüft oder ergeben sich bei der Umsetzung noch Fragen? Schreiben Sie uns gerne einen Kommentar unter diesem Beitrag oder nehmen Sie direkt Kontakt zu KUECK Industries auf.

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