DSGVO-Auskunftsanspruch nach Bewerbung: Das müssen Arbeitgeber beachten

Der DSGVO-Auskunftsanspruch nach einer Bewerbung ist ein zentrales Betroffenenrecht. Arbeitgeber müssen Fristen einhalten und Auskunftsersuchen korrekt beantworten – sonst drohen Schadensersatz und gerichtliche Auseinandersetzungen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Pflichten bestehen, welche Fehler häufig gemacht werden und wie Sie rechtssicher handeln.
Was bedeutet der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO?
Der Auskunftsanspruch nach Bewerbung ist im Kern unkompliziert: Jede betroffene Person darf nach Art. 15 DSGVO wissen, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen über sie speichert und verarbeitet. Das gilt auch für Bewerber, deren Unterlagen Sie nach einer Absage archiviert oder gelöscht haben.
Der Anspruch ist voraussetzungslos – es spielt keine Rolle, ob das Auskunftsersuchen „begründet“ erscheint oder wie häufig es gestellt wird. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen das Gesuch ernst nehmen, dokumentieren und fristgerecht beantworten.
👉 Praxis-Tipp: Sorgen Sie für klare Prozesse und Vorlagen, um bei Auskunftsersuchen schnell reagieren zu können.
Praxisfall: Auskunftsersuchen nach Absage
Ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, wie teuer Fehler werden können.
Ein Bewerber verlangte direkt nach einer Absage eine umfassende Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Das Unternehmen reagierte verspätet und löschte die Daten zu früh. Die Folge: Das Gericht sprach dem Bewerber Schadensersatz zu.
Dieses Beispiel verdeutlicht:
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Daten dürfen nicht sofort gelöscht werden, wenn ein Auskunftsersuchen vorliegt.
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Eine Negativauskunft muss korrekt und innerhalb der Frist formuliert werden.
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Fristversäumnisse sind nicht entschuldbar – auch nicht mit Verweis auf überlastete Datenschutzbeauftragte.
Häufige Fehler beim DSGVO-Auskunftsanspruch nach Bewerbung
Negativauskunft falsch formuliert
Viele Unternehmen schicken pauschale Antworten. Doch eine Negativauskunft muss konkret und nachvollziehbar sein.
Löschverbot ignoriert
Nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO besteht bei einem Auskunftsersuchen ein Löschverbot. Die Daten sind zur Bearbeitung des Anspruchs erforderlich und dürfen nicht vorzeitig entfernt werden.
Fristversäumnis
Die Frist aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO ist eindeutig:
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Antwort spätestens innerhalb eines Monats.
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Nur in Ausnahmefällen ist eine Fristverlängerung auf 3 Monate möglich – mit Begründung gegenüber der betroffenen Person.
👉 Fazit: Versäumen Sie die Frist, drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.
Checkliste: So erfüllen Sie den Auskunftsanspruch nach Bewerbung
Damit Sie rechtskonform handeln, empfehlen wir eine klare Prozesskette:
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Eingang dokumentieren – Datum, Absender, Art des Gesuchs.
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Identität prüfen – um Missbrauch zu vermeiden.
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Daten einfrieren – kein Löschen vor Beantwortung!
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Auskunft vorbereiten – oder Negativauskunft formulieren.
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Fristüberwachung einrichten – spätestens 1 Monat.
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Antwort versenden – mit Nachweis über Zustellung.
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Datenlöschung nach Prozess – gemäß Ihrem Löschkonzept.
👉 Tipp: Nutzen Sie ein Fristenmonitoring und halten Sie ein Löschprotokoll bereit.
Häufige Fragen zum DSGVO-Auskunftsanspruch
Wann muss ein Auskunftsersuchen beantwortet werden?
Innerhalb eines Monats nach Eingang (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Darf ich Daten sofort löschen, wenn ein Bewerber nachfragt?
Nein – im Gegenteil: Solange ein Auskunftsanspruch offen ist, dürfen Daten nicht gelöscht werden.
Ist ein häufiges Auskunftsverlangen rechtsmissbräuchlich?
Nur in seltenen Fällen. Unternehmen müssen in jedem Fall begründen, wenn sie eine Anfrage ablehnen.
Was ist eine Negativauskunft?
Sie teilen mit, dass keine personenbezogenen Daten gespeichert sind – und müssen das innerhalb der Frist begründen.
Was folgt für Arbeitgeber?
Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf bestätigt:
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Ein funktionierendes Datenschutz-Management ist Pflicht.
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Auskunftsersuchen müssen dokumentiert und fristgerecht beantwortet werden.
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Rechtsmissbrauchs-Argumente helfen selten.
👉 Unser Rat: Richten Sie interne Abläufe so ein, dass Sie Auskunftsansprüche schnell und rechtssicher bearbeiten können.
Jetzt sind Sie dran
Wie gehen Sie in Ihrem Unternehmen mit Auskunftsersuchen um? Haben Sie bereits klare Prozesse etabliert oder bestehen Unsicherheiten? Teilen Sie Ihre Erfahrungen gerne unten in den Kommentaren!
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