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Beschäftigungsverbot in der Stillzeit – wann darf der Arbeitgeber es aussprechen?

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Immer wieder taucht in Foren und sozialen Medien die Behauptung auf, stillende Mütter hätten automatisch Anspruch auf ein sogenanntes „Stillverbot“ – also ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit mit voller Lohnfortzahlung. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt klar, wann ein Beschäftigungsverbot in der Stillzeit tatsächlich zulässig ist – und wann nicht.

Beschäftigungsverbot in der Stillzeit: Was sagt das Mutterschutzgesetz?

Nach § 7 Mutterschutzgesetz (MuSchG) haben stillende Mütter grundsätzlich das Recht, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Gleichzeitig steht ihnen zu, bis zu eine Stunde pro Tag zum Stillen freigestellt zu werden.

Ein pauschales „Stillverbot“ existiert also nicht. Vielmehr ist das Ziel des Gesetzes, stillende Mütter zu schützen und gleichzeitig ihre Beschäftigung – sofern sie gefahrlos möglich ist – zu ermöglichen.

👉 Tipp: Lesen Sie auch unseren Beitrag „Stillen am Arbeitsplatz – was Arbeitgeber wissen müssen“, um zu erfahren, wie Sie als Arbeitgeber die Rückkehr Ihrer Mitarbeiterinnen rechtssicher gestalten.


Wann darf der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot in der Stillzeit aussprechen?

Das Mutterschutzgesetz legt in § 12 fest, dass bestimmte Tätigkeiten für stillende Frauen verboten sind, wenn dadurch eine Gefährdung entstehen kann. Dazu gehören insbesondere:

  • Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung,
  • der Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen,
  • Akkordarbeit oder Fließbandarbeit mit hohem Tempo,
  • Arbeit unter Überdruck (z. B. in Tunneln) oder unter Tage.

Ein Beschäftigungsverbot in der Stillzeit darf also nur dann ausgesprochen werden, wenn diese Gefährdungen tatsächlich vorliegen und nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen vermieden werden können.


Gefährdungsbeurteilung als Grundlage

Bevor ein Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot ausspricht, muss er eine Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG durchführen.
Diese Beurteilung prüft, ob und welche Risiken für stillende Mütter bestehen und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

In der Praxis zeigt sich:
Oft lassen sich Gefährdungen vermeiden, indem die betroffene Mitarbeiterin auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt oder arbeitsorganisatorisch entlastet wird.

👉 Praxis-Tipp von KUECK Industries:
Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützen Sie dabei, die Gefährdungsbeurteilung rechtssicher und praxisnah umzusetzen. So vermeiden Sie rechtliche Risiken – und schützen Ihre Mitarbeiterinnen bestmöglich.


Beschäftigungsverbot Stillzeit: Häufige Missverständnisse

Im Internet hält sich hartnäckig das Gerücht, dass ein sogenanntes Stillverbot automatisch zu einer Lohnfortzahlung ohne Arbeitspflicht führt.
Das ist falsch.

Nur wenn die Tätigkeit tatsächlich eine nachweisbare Gefährdung darstellt und keine Schutzmaßnahme möglich ist, darf ein Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen – und nur dann wird der Lohn weitergezahlt.

Seit Einführung des Mutterschutzgesetzes 2018 zeigt unsere Erfahrung bei KUECK Industries:

  • In der überwiegenden Mehrzahl aller geprüften Fälle lag kein rechtmäßiges Beschäftigungsverbot in der Stillzeit vor.

Was Arbeitgeber jetzt tun sollten

Damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite bleiben, sollten Sie:

  1. Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig aktualisieren – insbesondere, wenn sich Arbeitsbedingungen ändern.
  2. Stillende Mitarbeiterinnen frühzeitig informieren und ihre Rückkehr planen.
  3. Fachkundige Unterstützung von Betriebsmedizinern oder Sicherheitsingenieuren einholen.

So zeigen Sie Verantwortung und fördern zugleich eine familienfreundliche Unternehmenskultur.

👉 Gerne beraten wir Sie dazu persönlich:
Jetzt Kontakt aufnehmen mit KUECK Industries


Fazit: Beschäftigungsverbot in der Stillzeit – nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt

Ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit ist kein Automatismus, sondern eine rechtliche Ausnahme.
In der Regel kann die Tätigkeit unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen fortgeführt werden. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig prüfen, ob wirklich eine Gefährdung vorliegt – und sich bei Bedarf fachlich beraten lassen.


💬 Ihre Meinung ist gefragt:
Wie gehen Sie in Ihrem Unternehmen mit dem Thema Mutterschutz und Stillzeit um? Teilen Sie Ihre Erfahrungen und Fragen gerne unten in den Kommentaren!

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