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Aktuelles Urteil zur Rettungsgasse.

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Rettungsgassen retten Leben, deswegen sind sie seit 2020 im deutschen Straßenverkehrsrecht fest verankert. Auch wir von KI aktuell haben schon häufig darüber berichtet und zum Beispiel empfohlen, das Thema in die jährliche Unterweisung Ihrer Kraftfahrer mit aufzunehmen. Doch nicht immer gilt diese Pflicht auch, wie ein Urteil des Bayerischen OLG zeigt.
Wie geht das mit der Rettungsgasse?

Damit die Rettungs- und Einsatzkräfte schnell und ohne Behinderung zum Unfallgeschehen kommen, muss die Rettungsgasse bereits bei stockendem Verkehr gebildet werden, darauf weist der ADAC auf seiner Webseite hin. Und so wird’s gemacht:

  • Auf zweispurigen Autobahnen und Straßen außerorts mit mehreren Fahrstreifen je Richtung weichen die Fahrzeuge auf der linken Spur nach links aus, alle anderen orientieren sich nach rechts. Die Rettungsgasse wird zwischen den Fahrspuren gebildet (siehe linkes Bild).
  • Auf dreispurigen Autobahnen und Straßen außerorts mit mehreren Fahrstreifen je Richtung weichen die Fahrzeuge auf der linken Spur nach links aus. Die beiden – oder alle weiteren Spuren – weichen wieder nach rechts aus. Die Rettungsgasse wird zwischen der linken und mittleren Fahrspur gebildet (siehe rechtes Bild).
  • Da auf die Polizei noch Notarzt, Feuerwehr oder Abschleppdienst folgen können, muss die Rettungsgasse so lange bestehen bleiben, bis der Stau sich auflöst.
Das aktuelle Urteil.

Im vorliegenden Fall eines Autofahrers war dieser vom Amtsgericht Augsburg zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 240 Euro verurteilt worden und hatte zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot erhalten. Der Mann befuhr innerorts eine autobahnähnliche Bundesstraße. Nach Auffassung des Gerichtes hatte er sich geweigert, eine Rettungsgasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen zu bilden. So soll er ein Polizeifahrzeug mehrere Minuten von der Weiterfahrt abgehalten haben. Das Amtsgericht sah darin ein ordnungswidriges Verhalten verurteilte den Mann.

Dieser legte Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein und argumentierte damit, dass innerorts gar keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse bestehe. Darüber hinaus habe er in der Situation immer noch alles ihm Mögliche getan, um der Polizei Platz zu machen. Das OLG überprüfte die Entscheidung des Amtsgerichts und hob diese teilweise auf (Az. 201 ObOWi 971/23).

Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der § 11 StVO ausdrücklich regelt, wann und wo eine Rettungsgasse zu bilden sei: „auf Autobahnen bzw. Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen, sobald nur noch Schrittgeschwindigkeit gefahren wird oder Fahrzeuge zum Stillstand kommen“. Demnach gelte diese Regelung für den innerstädtischen Verkehr eben nicht.

Dass der Fahrer damit straffrei ausgeht, ist aber nicht gesagt. Das Gericht verwiese den Fall zurück ans Amtsgericht. Denn dieses hatte ja in seinem Urteil festgestellt, dass der Fahrer die Polizei mindestens fünf Minuten behinderte und dann greift der § 38 StVO, wonach beim Einsatz von Blaulicht und Martinshorn „… alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben…“.

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