Versichert bei Dienstreisen ins Ausland
Wird eine beschäftigte Person eines in Deutschland ansässigen Unternehmens kurzfristig im Ausland eingesetzt, ist dieser Auslandsaufenthalt im Rahmen einer sogenannten Entsendung nach dem SGB VII versichert.
Hierbei gilt es unbedingt bestehende Meldepflichten gegenüber der Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkassen zu beachten, um den Versicherungsschutz der Person nicht zu gefährden.
Anders sieht es bei längerfristigen Auslandseinsätzen aus. Denn da kann es sein, dass der Beschäftigte weder nach deutschem, noch durch über- und zwischenstaatliches Recht abgesichert ist. In diesem Fall raten wir von KUECK Industries Ihnen dazu, vor dem Reiseantritt mit Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung zu sprechen. Die meisten Unfallversicherungsträger machen ihren Mitgliedsbetrieben nach § 140 ff. SGB VII ein Angebot für einen zusätzlichen Versicherungsschutz.
Meist ausgenommen sind Aufenthalte in Regionen mit andauernden aktiven kriegerischen Auseinandersetzungen.
Versichert sind Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Dabei werden im Wesentlichen die gleichen Leistungen gewährt, die bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit in Deutschland zu leisten wären.
Vergessen Sie nicht, dass je nach Reiseland eine arbeitsmedizinische Vorsorge für den Beschäftigten durch den Betriebsarzt erforderlich werden kann. Unsere BeraterInnen helfen Ihnen gerne weiter.
Weitergehende Informationen erhalten Sie bei Ihre Berufsgenossenschaft/ Unfallkasse und der DGUV.
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