URTEIL: Muss die SMS-Nachricht vom Chef gelesen werden?
Meldet sich der Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern in der Freizeit, löst das gerne einmal Unbehagen aus. Doch reichen ein mulmiges Gefühl oder Unbehagen aus, um eine Textnachricht oder Email eines Vorgesetzten außerhalb der Dienstzeit zu ignorieren? Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein musste eine Antwort auf diese Frage finden. KI aktuell hat die Antwort für Sie zusammengefasst.
Der Fall.
Ein Arbeitnehmer muss keine dienstlichen SMS in der Freizeit lesen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom September 2022. In dem Fall ging es um kurzfristige Dienstplanänderungen für einen Notfallsanitäter (Az.: 1 Sa 39 öD/22).
Ein Notfallsanitäter hatte nach Ende seiner Schicht die Arbeitsstätte verlassen und war am nächsten Tag zum geplanten Schichtbeginn wieder erschienen. Zwischenzeitlich hatte der Arbeitgeber mittels SMS und im zweiten Fall mittels SMS und Email den Beschäftigten dazu aufgefordert, am Folgetag dienstplanabändernd jeweils bereits um 06.30 Uhr zur Arbeit zu erscheinen und nicht erst um 08.00 Uhr. Der Arbeitnehmer las diese Nachrichten nicht und erschien gemäß Dienstplan am Arbeitsort. Der Arbeitgeber mahnte ihn ab. Gegen diese Abmahnungen klagte der Notfallsanitäter zunächst erfolglos vor dem Arbeitsgericht und mit Erfolg vor dem LAG.
„Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit ihrem Zugang wirksam. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.“ – so die Ausführungen des Gerichtes.
Zum Bereich des Empfängers gehören demnach auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen, wie Briefkasten, Postfach, E-Mail-Postfach oder Anrufbeantworter. Vollendet ist der Zugang danach jedoch erst, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.
Genau das hat der Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichtes nicht nachweisen können. Und damit habe der Kläger nicht gegen Recht und arbeitsvertragliche Bedingungen verstoßen.
Müssen Beschäftigte immer erreichbar sein?
Nein! Für Beschäftigte gilt das Arbeitszeitgesetz. Die tägliche Arbeitszeit beträgt danach 8 Stunden. Sie darf auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nach Ende der täglichen Arbeitszeit muss es eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden geben. In dieser Zeit müssen Beschäftigte nicht erreichbar sein. Lesen sie in dieser Zeit Nachrichten, schreiben Emails oder nehmen Telefonate entgegen, beginnt die 11-stündige Ruhezeit erneut! Für Bereitschaftszeiten kann es spezielle Regelungen geben.
„Ständige Erreichbarkeit“ stellt eine physische und psychische Belastung für die Beschäftigten dar. Sie kommen mental und körperlich nicht zur Ruhe. Sie können nicht abschalten und „auftanken“. Der Ausfall, zum Beispiel durch einen Burnout, ist vorprogrammiert. Deswegen hat der Gesetzgeber in § 4 Pausenzeit- und in § 5 Ruhezeitregelungen geschaffen. Verstöße gegen Pausen- und Ruhezeitregelungen können übrigens nach § 22 mit bis zu 30.000 € Bußgeld geahndet werden.
Das gilt bei uns.
Die Berater von KUECK Industries sind 24/7 telefonisch kontaktierbar. Sie müssen aber nicht ständig erreichbar sein. An Werktagen zwischen 18.00 Uhr abends und 07.00 Uhr morgens müssen keine Telefonate angenommen oder Emails beantwortet werden. Freitagabend bis Montagmorgen sind Erholungszeiten, es sei denn es ist mit unseren Kunden im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Der Sonntag ist ein absoluter Ruhetag.
Alle Mitarbeitenden dürfen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausdehnen, mehr nicht. Für eine Vollzeitkraft ist dadurch eine 4-Tage-Woche realisierbar. Allerdings muss sichergestellt sein, dass alle Kundenaufträge ordnungsgemäß abgearbeitet werden.
Im Notfall erreichen Sie uns 24/7 unter der Rufnummer 0800 400 88 404. In der Telefonzentrale sind Notfallstichworte hinterlegt. Auf der Grundlage dieser Stichworte werden einzelne Personen gezielt informiert. In der Realität ist das in über zwanzig Jahren fast nie vorgekommen. Wenn es bei Ihnen sprichwörtlich brennt, können unsere Berater akut nichts für Sie tun. Unser Einsatz kann kommen, wenn die Feuerwehr den Brand gelöscht hat. Ähnlich sieht es bei schweren Arbeitsunfällen aus. Gerne helfen Ihnen die Berater von KUECK Industries dabei das richtige Modell für Ihr Unternehmen zu finden und mit der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
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