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Wann ein Unfall auf dem Arbeitsweg nicht versichert ist

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Kommt es zu einem Unfall auf dem Arbeitsweg gilt dies in der Regel als Wegeunfall. Doch was gilt, wenn man auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg fährt zum Beispiel um das Kind zur Schule zu fahren? Diesbezüglich gab es jüngst ein Urteil.

Rechtsprechung: Kein Arbeitsunfall bei Schulwegbegleitung!

Der Weg von der Schulwegbegleitung eines Kindes zurück zum Arbeitsweg ist nicht gesetzlich unfallversichert, wenn es sich nicht um einen Umweg handelt, der aufgrund der Arbeitstätigkeit erforderlich ist. Diese interessante Entscheidung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg getroffen (Urteil vom 22.02.2024 – L 10 U 3232/21).

Unfall auf dem Arbeitsweg – was genau passiert ist

Eine Mutter brachte regelmäßig vor Beginn der Arbeit ihre Tochter zu einem Sammelpunkt. Von diesem begab sich das Kind dann mit einer Gruppe von weiteren Kindern auf den restlichen Weg zur Grundschule. Dieser Sammelpunkt lag jedoch in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstätte der Frau. Am Unfalltag kam es jedoch bevor sie den direkten Weg zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz erreicht hatte, zu einem Unfall. Deswegen beanspruchte sie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, da ihrer Ansicht nach der Unfall auf dem Arbeitsweg passierte.

Nachdem die zuständige gesetzliche Unfallversicherung die Anerkennung eines Wegeunfalls ablehnte, erhob sie Klage und bekam vor dem Sozialgericht Stuttgart zunächst Recht. Sie hatte insbesondere geltend gemacht, dass die Begleitung ihrer Tochter aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen sei.

Eigenwirtschaftliche Gründe sind nicht gesetzlich unfallversichert.

Der Unfallversicherungsträger ging in Berufung vor das LSG Baden-Württemberg, welches die erstinstanzliche Entscheidung aufhob und die Klage abwies. Ein Arbeitsunfall (oder hier Wegeunfall) setze u.a. voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei, erklärte das Gericht.

Die Klägerin habe sich zwar zum Unfallzeitpunkt objektiv auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte befunden, dies sei jedoch nicht hinreichend gewesen. Grund hierfür: das Überqueren der Straße am Unfallort zum Unfallzeitpunkt sei nicht auf dem direkten Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit erfolgt. Damit sah das LSG, dass der erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit fehle.

Unfall auf dem Arbeitsweg – Umweg vs. Abweg

Bewege sich der Versicherte, wie hier die Klägerin, nicht auf einem direkten Weg in Richtung des Ziels, sondern sogar in entgegengesetzter Richtung von diesem fort, handele es sich nicht um einen bloßen Umweg, sondern um einen Abweg. Wird der direkte Weg mehr als geringfügig unterbrochen und ein solcher Abweg allein aus eigenwirtschaftlichen Gründen zurückgelegt, bestehe kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, so das Gericht weiter.

Die Klägerin habe bis zum Eintritt des Unfallereignisses die unmittelbare Wegstrecke zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte auch noch nicht wieder erreicht. Der Wegeunfallversicherungsschutz sei damit zum Unfallzeitpunkt noch nicht erneut begründet worden. Auch ein ausnahmsweise versicherter Abweg lag nach Auffassung des Gerichtes nicht vor.

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