THEMA: Membranausgleichsgefäße sind prüfpflichtige Druckbehälter
Im Rahmen eines Revisionsbesuches eines Gewerbeaufsichtsbeamten in einem Kundenbetrieb von KUECK Industries deutete dieser im Heizungsraum plötzlich auf die Membranausgleichsgefäße. Dann kam die entscheidende Frage: „Haben Sie dafür einen Prüfnachweis für die Inbetriebnahme- und die regelmäßig wiederkehrende Prüfung nach BetrSichV?“ – betretenes Schweigen.
In der Tat sind diese Membranausgleichsgefäße in Heizungsanlagen Druckbehälter im Sinne der Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV). Man findet sie im Anhang 2 in Tabelle 12 unter Nr. 7.3 (siehe Bild).
Diese Gefäße sind prüfpflichtig nach den §§ 14 und 15 BetrSichV. Damit hat der Arbeitgeber die vorgeschriebenen Prüfnachweise vorzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann nach dem gemeinsamen Bußgeldkatalog der Gewerbeaufsichtsämter in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften mit einem Bußgeld bis zu 3.000 € geahndet werden.
Die Prüfung darf von einer dazu befähigten Person (bP) durchgeführt werden und ist entsprechend zu dokumentieren. Befähigt könnte zum Beispiel Ihr Heizungsinstallateur oder eine ähnliche Fachperson sein. Die Befähigung dazu müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und dokumentieren. Wichtige Hinweise dazu geben die Technischen Regeln TRBS 1201 und TRBS 1203. Die Experten von KUECK Industries helfen Ihnen bei der Gefährdungsbeurteilung und Prüfung der Befähigung gerne weiter.
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