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KFZ-Verbandkasten: kommt die Maskenpflicht?

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In der Presse ist in den letzten Wochen immer wieder zu lesen, dass Ende Januar eine Übergangsfrist auslaufe und man mit einem Bußgeld rechnen müsse, wenn man nicht eine Maske nachrüste. Grund dafür ist, dass die DIN 13164 für KFZ-Verbandkästen in diesem Februar geändert wurde und eine Übergangsfrist enthält. KI aktuell hat daraufhin beim ADAC und anderen Stellen nachgefragt.
Die Norm ist geändert. Was bedeutet das?

Der DIN e.V. hat im Februar die DIN 13164 geändert. Danach sind dann u.a. auch zwei medizinische Masken Teil des Verbandkastens und müssen mitgeführt werden. Gleichzeitig wurde ein Verbandtuch 40×60 cm ersatzlos gestrichen und die Zahl der Dreiecktücher von zwei auf eines reduziert. Die Norm enthält eine Übergangsfrist bis zum 31.01.2023. Sie ist aber (derzeit) nicht bindend. Stand heute müssen Sie am Verbandkasten im KFZ nichts ändern, auch wenn das Nachrüsten der Masken sinnvoll ist. Ein Bußgeld droht derzeit nicht.

Maßgebend ist die StVZO.

Welche Art von Verbandkasten Sie im Fahrzeug haben müssen ist in § 35 h der StVZO „Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen“ geregelt. Nur wenn hier eine Änderung erfolgt, kann der Austausch verpflichtend werden. Denn der § 35 h verlangt derzeit einen Verbandkasten nach DIN 13164 in der Version 1998 oder 2014. Im Änderungsentwurf zur StVZO ist bislang eine Änderung dieses § 35 h nicht enthalten. Wir werden in KI aktuell weiter berichten.

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