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Karneval am Arbeitsplatz

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Die Karnevalstage stehen vor der Tür, am 12.2. ist wieder Rosenmontag. In manchen Regionen und Städten werden Betriebe an den tollen Tagen ganz oder teilweise geschlossen. Aber nicht immer geht das und dann stellt sich die Frage: „Was gilt am Arbeitsplatz, sind Beschäftigte auf betrieblichen Karnevalspartys gesetzlich unfallversichert?“

Handelt es sich um eine betriebliche Karnevalsparty, wären die teilnehmenden grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Kommt es im Rahmen der Feier zu einem Unfallereignis, wäre die gesetzliche Unfallversicherung erst einmal in der Pflicht. ACHTUNG, dieser Versicherungsschutz ist an Bedingungen geknüpft. Die Betriebsfeier muss einen offiziellen Charakter haben und der Förderung des Gemeinschaftssinns der Belegschaft dienen:

  • Die Feier muss für alle Beschäftigten offen sein.
  • Ein Mitglied der Unternehmensleitung oder eine stellvertretende Person muss an dem Event teilnehmen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, stehen die Teilnehmer der Karnevalsfeier NICHT unter dem Versicherungsschutz. Besteht dieser Versicherungsschutz, erstreckt er sich auch auf den Weg zur Party und nach Hause.

In dem Zusammenhang kommt dann auch immer wieder die Frage nach der Verkleidung und dem Genuss von Alkohol am Arbeitsplatz während der tollen Tage. Ob der Arbeitgeber das Tragen von Karnevalskostümen anordnen kann ist eine Frage aus dem Arbeitsrecht, die wir von KUECK Industries nicht beantworten können. Wenn das Tragen von Kostümen am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber erlaubt wird, muss aber darauf geachtet werden, dass davon keine Gefahr ausgeht. Ausschweifende lange Gewänder im Umfeld rotierender Maschinen sind sicherlich nicht zulässig. Kann durch eine Verkleidung eine Gefährdung für den/die Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden, muss der Arbeitsgeber oder seine Führungskraft einschreiten.

Sofern der Arbeitgeber Alkohol am Arbeitsplatz in seinem Unternehmen verboten hat, ist dieses Verbot einzuhalten. Das ist eine arbeitsvertragliche Pflicht. Die rechtsverbindliche Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 regelt in § 15 Absatz 2 den Umgang mit Alkohol am Arbeitsplatz. Dort heißt es „Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.“ – Ein generelles Alkoholverbot am Arbeitsplatz durch den Gesetzgeber oder die Unfallversicherungsträger gibt es also nicht.

Sind die Beschäftigten aber durch den Alkoholkonsum nicht mehr dazu in der Lage sich sicher zu verhalten, dann muss der Arbeitgeber aus Fürsorgegründen natürlich einschreiten. Mit ein wenig Vorsorge und Augenmaß spricht also nichts dagegen, den Karneval auch am Arbeitsplatz einziehen zu lassen, wenn man will.

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