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Haben Sie einen Inklusionsbeauftragten im Unternehmen bestellt?

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Im Zuge der Reform des SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Jahr 2018 wurde der Schwerbehindertenbeauftrage in den Inklusionsbeauftragten umgewandelt. Er darf nicht mit dem Schwerbehindertenvertreter nach § 177 SGB IX verwechselt werden. Die Rechtsquelle haben wir nachfolgend genannt.
Warum ein Inklusionsbeauftragter?

Der Inklusionsbeauftragte setzt sich für die Gleichberechtigung und gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderung im Unternehmen ein und nimmt deren Interessenvertretung wahr. Nach § 181 SGB IX hat jeder Arbeitgeber einen solchen Beauftragten zu bestellen. Das gilt, sobald ein gleichgestellter oder (schwer-)behinderter Mensch im Unternehmen beschäftigt wird.

§ 181 SGB IX:

Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden. Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden. Die Pflicht zur Bestellung trifft den Arbeitgeber. Deswegen muss er im Regelfall auch nur einen Inklusionsbeauftragten für das gesamte Unternehmen bestellen. Aber er muss sicherstellen, dass die in sämtlichen Betrieben beschäftigten Menschen mit Behinderungen einen präsenten Ansprechpartner haben. Deshalb ist § 181 Satz 1 in der 2. Satzhälfte auch von „mehreren Beauftragten“ die Rede.

Wer wird Inklusionsbeauftragter?

Die Bestellung des Inklusionsbeauftragten kann durch eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers erfolgen. Er erteilt dazu einen Auftrag. Seitens des Beauftragten besteht zur Annahme des Auftrags zwar keine gesetzliche Verpflichtung, wir von KI aktuell raten aber dazu. So wissen alle Beteiligten um diese Aufgabe, Rechte und Pflichten. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nur durch eine entsprechende Gestaltung von Dienst- oder Arbeitsverträgen dafür Sorge tragen, dass sich eine Person zur Annahme bereit erklärt. Auch enthält das Gesetz keine Vorgaben darüber, wer zum Inklusionsbeauftragten bestellt werden soll. Bei Kunden von KUECK Industries ist es üblich, einen Personalverantwortlichen oder Sicherheitsbeauftragten damit zu beauftragen. Der Arbeitgeber kann auch einen freien Mitarbeiter für diese Aufgabe heranziehen. Gerne übernehmen Mitarbeiter aus dem Gesundheitsteam von KUECK Industries diese Aufgabe in Ihrem Unternehmen. Sie müssen nur gewährleisteten, dass die interne oder externe beauftragte Person auch in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen.

Was macht ein Inklusionsbeauftragter?

Der Inklusionsbeauftragte hat darauf hinzuwirken, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten im Hinblick auf die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) des SGB IX nachkommt. Außerdem ist er nach § 182 SGB IX zur engen Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung sowie den Betriebs- oder Personalräten verpflichtet. Er soll die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben ermöglichen und/oder verbessern. Auch hat er die Rehabilitationsträger bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ist Verbindungsperson zur Bundesanstalt für Arbeit und zu dem Integrationsamt.

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