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Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz – Darauf müssen Sie achten!

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Bereits seit 2018 gilt das „neue“ Mutterschutzgesetz (MuSchG). Allerdings stellen die BeraterInnen von KUECK Industries immer wieder fest, dass die Neuregelungen nicht oder nur unvollständig bekannt und umgesetzt sind.

  1. Gefährdungsbeurteilung ist für jeden Arbeitsplatz vorausschauend erforderlich
    Es ist unerheblich, ob an einem Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen aktuell Frauen oder gar schwangere Frauen arbeiten oder nicht. Nach § 10 Abs. 1 MuSchG müssen Sie für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen eine „allgemeine“ Gefährdungsbeurteilung (GBU) erstellt haben. Aus der muss hervorgehen, ob die Arbeitsplätze für Schwangere und stillende Mütter geeignet sind, oder nicht.
    Rahmenbedingungen und Schutzmaßnahmen müssen hier vorrausschauend festgelegt sein.
    Gleichartige Arbeitsplätze müssen nur dabei einmal beurteilt werden. Haben Sie diese GBU bereits in Ihren Unterlagen? Wenn nicht, oder wenn Sie sich nicht sicher sind, sprechen Sie uns bitte an. Die BeraterInnen von KUECK Industries helfen Ihnen kompetent weiter.
    Übrigens, das Fehlen einer solchen GBU ist Bußgeld bewehrt.
  2. Gefährdungsbeurteilung individualisieren für Schwangere oder Stillende
    Sobald Ihnen eine Beschäftigte mitteilt, dass sie schwanger ist, müssen Sie unverzüglich zwei Dinger erledigen:
  • Die „allgemeine“ GBU muss für die Schwangere individualisiert werden (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Es ist zu prüfen, ob es in der Person der Schwangeren liegende Gründe für andere oder zusätzliche Schutzmaßnahmen gibt. Ist das der Fall, müssen Sie das dokumentieren und umsetzen.
  • Als Arbeitgeber haben Sie die zuständige Arbeitsschutzbehörde unverzüglich über schwangere oder stillende Frauen am Arbeitsplatz zu informieren (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Die GBU müssen Sie nicht mitsenden, sondern lediglich auf Verlangen der Behörde vorzeigen.

KUECK Industries hält die notwendigen Formulare und Unterlagen für Sie bereit. Unsere BeraterInnen helfen Ihnen gerne beim Ausfüllen, damit Sie rechtskonform handeln.

  1. Beschäftigungsverbot nicht immer notwendig
    Schwangere und Stillende sind nicht krank. Deswegen darf auch nicht generell und ungeprüft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Vielmehr ist bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen der § 13 MuSchG heranzuziehen. Schutzmaßnahmen müssen in der dort festgesetzten Rangfolge festgelegt werden:
  2. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz umgestalten, so dass von der Tätigkeit keine unzumutbare Gefahr mehr für die werdende oder stillende Mutter und das Kind ausgeht.
  3. Ist eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht oder nicht ausreichend möglich, ist die Person innerhalb des Unternehmens auf einen geeigneten und weniger gefährlichen Arbeitsplatz zu versetzen.
  4. Ist auch eine innerbetriebliche Versetzung nicht möglich, dann muss der Arbeitgeber die Frau freistellen.

Die Freistellung ist immer die letzte Option in dieser Rangfolge. Gerade in diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass eine Arbeitsschutzbehörde die Zulässigkeit der Freistellung vor Ort prüft und sich die Unterlagen ansieht.

TIPP:
In der Corona-Zeit fragen sich viele Schwangere, ob sie weiterarbeiten können. Aber auch Arbeitgeber wollen hier kein Risiko eingehen. Natürlich stehen unsere BeraterInnen dann an Ihrer Seite. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW hat eine Empfehlung herausgegeben. Diese Empfehlung – zuletzt aktualisiert am 21.02.2022 – gibt Ihnen und uns einen guten Handlungsrahmen.

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