Warum Sie eine Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge brauchen
Befindet sich in Ihrem Unternehmen ein Aufzug? Dann benötigen Sie eine Gefährdungsbeurteilung. Warum das so ist, wer dafür verantwortlich ist und was bei der Erstellung zu beachten ist, haben wir für Sie einmal zusammengefasst.
Anfragen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge
Bei den Kunden von KUECK Industries mehren sich in den letzten Monaten die Angebote von Aufzugsfirmen und Prüforganisationen mit Angeboten für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.
Häufig wird den Fachkräften für Arbeitssicherheit dann die Frage gestellt, ob das notwendig ist. Anlass für uns, das Thema bezogen auf gewerblich genutzte Aufzüge für Sie aufzubereiten.
Rechtliche Grundlagen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge
Im Hinblick auf Aufzugsanlagen greifen hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung zwei unterschiedliche Rechtsnormen. Einerseits das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) im Allgemeinen und andererseits die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV).
Denn gewerblich genutzte Aufzugsanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 ÜAnlG, weil sie in Anhang 2 Abschnitt 2 zur BetrSichV als solche definiert sind. Interessant ist an dieser Stelle, was alles unter die überwachungsbedürftigen Anlagen fällt. Das legt Anhang 2 Nummer 2 wie folgt fest:
- Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU
- Baustellenaufzüge
- Fassadenbefahranlage
- Personen-Umlenkaufzüge (Paternoster)
Info – Begriffsbestimmung nach Art. 2 2014/33/EU:
„Aufzug“: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, oder Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen.
Sowohl § 4 ÜAnlG, als auch § 3 BetrSichV verlangen die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für gewerblich benutzte Aufzuganlagen, in deren Wirkbereich Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ein vermeintlicher Unterschied.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge erstellen?
Ein vermeintlicher Unterschied zwischen dem ÜAnlG und der BetrSichV: Das Gesetz richtet sich an den Betreiber einer solchen Aufzugsanlage. Die BetrSichV hingegen an den Arbeitgeber. Nachstehender Info-Kasten macht deutlich, dass zwischen Betreiber und Arbeitgeber nicht unbedingt ein Unterschied sein muss.
Info – Begriffsbestimmungen:
„Betreiber“ i. S. d. ÜAnlG: natürliche oder juristische Personen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ausüben.
„Arbeitgeber“ i.S. d. ArbSchG und BetrSichV: im Sinne des ArbSchG sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach § 2 Absatz 2 ArbSchG beschäftigen. Die BetrSichV verweist auf eben diese Definition.
Denn ist das Gebäude mit der Aufzugsanlage Eigentum des Arbeitgebers, so ist er gleichzeitig auch der Betreiber. Er muss die Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge erstellen (lassen) und die daraus ermittelten Schutzmaßnahmen und Prüfpflichten umsetzen.
Vermieter oder Arbeitgeber – wer ist für die Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge verantwortlich?
In einem Mietobjekt sind theoretisch sogar drei Optionen denkbar:
- Der Vermieter ist Betreiber und hat dem (alleinigen) Mieter als Arbeitgeber die Betreiberpflichten per Mietvertrag übertragen. Dann muss der Arbeitgeber sich um die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kümmern.
- Der Vermieter ist Betreiber und hat dem (alleinigen) Mieter als Arbeitgeber keine Betreiberpflichten übertragen. Dann muss auch der Vermieter selber sich um die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kümmern.
- Es gibt mehrere Mieter im Objekt, die gemeinsam den Aufzug nutzen. Dann steht der Vermieter nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 BetrSichV ausdrücklich dem Arbeitgeber gleich. Sprich, der Vermieter selber muss sich um die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kümmern.
TIPP:
Besteht hier keine Klarheit zwischen Ihnen als Arbeitgeber und dem Vermieter, empfehlen wir aktiv auf den Vermieter zuzugehen und die Abgrenzung und damit Erstellungspflicht der Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge aktiv zu klären. Denn im Falle der Nichterledigung enthalten beide Rechtsnormen Bußgeld- und Strafvorschriften. Im Falle einer Überprüfung und erst recht im Falle eines Unfalls mit Personenschaden wird man sehr genau prüfen, wer hier in der Verantwortung steht: der Eigentümer als Betreiber oder der Arbeitgeber.
Wie die Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge zu erstellen ist
Diese Fragestellung und viele weitere beantworten die TRBS 3121 als Technische Regel zur BetrSichV für Aufzugsanlagen und die TRBS 1111 als grundsätzliche Regel zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Ein Hexenwerk ist es nicht und die Fachberater von KUECK Industries helfen grundsätzlich gerne weiter.
Cybersicherheit betrachten– Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge
Eigentlich ist die Notwendigkeit auch nicht neu. Aktuell auf den Plan rückt sie jedoch allenthalben, weil die Technische Regel TRBS 1115 Teil 1 vom Arbeitgeber verlangt, in seiner Gefährdungsbeurteilung die Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen zu betrachten.
Da Aufzüge solche sicherheitsrelevanten Einrichtungen enthalten und inzwischen auch häufig über das Internet mit Notruf- und Serviceleitstellen verbunden sind, muss das vom Arbeitgeber oder Betreiber des Aufzugs geprüft werden. Interessant wird an dieser Stelle, dass der Arbeitgeber oder Betreiber nach § 3 Abs. 4 BetrSichV auch regelmäßig im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen hat, ob der Aufzug noch dem Stand der Technik entspricht oder sicherheitsrelevante, technische Merkmale nach- oder umgerüstet werden müssen. Das gilt übrigens auch für alle anderen technischen Anlagen in Ihrem Unternehmen, die mit dem Internet verbunden sind! Schauen Sie dazu gerne in unseren Blog zum Thema Cybersicherheit bei Maschinen und Arbeitsmitteln.
Die Bauweise Ihres Aufzuges kennen die erstellenden bzw. wartenden Firmen am besten. Meist sind auch die Überwachungsorganisationen (ZÜS = Zugelassene Überwachungs-Stelle) bestens damit vertraut.
Empfehlung:
Aus dem Grunde empfehlen wir von KUECK Industries zunächst mit dem Unternehmen zu sprechen, welches Ihre Aufzüge gebaut hat bzw. kennt und wartet. Kann man Ihnen dort nicht helfen, treten Sie an die beauftragte ZÜS heran. Und wenn auch das erfolglos war, sprechen Sie bitte gerne mit uns.
Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge – Wir unterstützen Sie
Für unseren Kunden gilt: Am Ende nehmen wir dieses zusätzliche Dokument gemeinsam mit Ihnen in die Anlage zu Ihrer Gefährdungsbeurteilung auf. So handeln Sie rechtskonform und betreiben sichere und risikofreie Aufzugsanlagen, wenn Sie auch die Prüfintervalle einhalten, die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden.
Sie sind noch kein Kunde, aber benötigen Unterstützung für Ihre Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen? Dann kontaktieren Sie uns gerne.
Fazit zur Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge
Arbeitgeber oder Betreiber müssen eine Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge erstellen. Wer den Hut dafür auf hat, ergibt sich ggf. aus den Eigentumsrechten und der vertraglichen Situation. Wenn das unklar ist, ist es dringend geboten, für Klarheit zu sorgen. Die muss aktuell sein und sicherstellen, dass der Aufzug dem Stand der Technik entspricht sowie cybersicher ist. Gerne beraten die Experten von KUECK Industries sie bei der Umsetzung.
Schreibe einen Kommentar