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Cannabis Gesetz Teil 3 – Jetzt haben Sie Handlungsbedarf

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Nachdem das Cannabis Gesetz im April 2024 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber nun die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) still und leise an einem wesentlichen Punkt geändert. Aufgrund dessen müssen Sie jetzt tätig werden.

Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Im März hatten wir Sie in unserem Blog über die Cannabis Legalisierung informiert und im April haben wir Ihnen Tipps im Umgang mit Cannabis im Unternehmen gegeben. Jetzt gibt es neue Regelungen.

Nachfolgend erklären wir Ihnen, welchen Handlungsbedarf Sie jetzt haben und wie Sie im Hinblick auf das Cannabis Gesetz und die Arbeitsstättenverordnung vorgehen können.

Der Gesetzgeber hat den § 5 der ArbStättV wie folgt geändert:

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

Im Rahmen des Nichtraucherschutzes müssen Sie jetzt tätig werden. Der Nichtraucherschutz umfasst jetzt auch eindeutig elektronische Zigaretten und Cannabisprodukte.

Unsere Tipps im Umgang mit dem Cannabis Gesetz

Wir von KUECK Industries empfehlen die Regelungen zu Raucher- und Nichtraucherbereichen auf/in ihrem Firmengelände entsprechen anzupassen.

Mit Verweis auf die Stellungnahme der DGUV hat dazu in der Schrift NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung bleiben wir bei unserer Empfehlung das Arbeiten unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis, Drogen und anderen berauschenden Mitteln oder Medikamenten während der Arbeit ebenso zu verbieten, wie den Genuss von Alkohol, Drogen und Cannabis in der Arbeitsstätte einschließlich der Pausenbereiche.

Gerne halten wir Sie in unseren Blogs weiterhin in punkto Cannabis Gesetz auf dem Laufenden.

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