Jugendliche in der Ausbildung: Worauf sie laut Jugendarbeitsschutzgesetz achten müssen
Kinder und Jugendliche brauchen mehr Aufmerksamkeit durch ihre Ausbilder und Vorgesetzen am Arbeitsplatz, denn sie können besonderen Gefahren und Unfallrisiken ausgesetzt sein. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen, worauf Sie als Unternehmer gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz achten müssen, zusammengestellt.
Warum benötigen Jugendliche Schutz durch das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Das liegt vor allem daran, dass ihnen das Bewusstsein für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie Erfahrungen im Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln fehlen. Für Sie als Unternehmen ist das eine Herausforderung, die Sie meistern müssen. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel sind Betriebe froh darüber, junge, engagierte und interessierte Menschen für eine Ausbildung zu finden.
Kinder oder Jugendliche – was sagt das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG, § 2) ist ein „Kind“ eine Person, die jünger als 15 Jahre ist. Wer zwischen 15 und 18 Jahre alt ist, gilt danach als Jugendlicher. Weiterhin wichtig ist, dass jemand der noch vollzeitschulpflichtig ist, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz wie ein Kind zu behandeln ist!
Die Vollzeitschulpflicht regeln die Bundesländer individuell. In NRW beträgt die Vollzeitschulpflicht beispielsweise zehn Schuljahre, wenn es sich nicht um ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang (G8) handelt, denn dort beträgt die Vollzeitschulpflicht nur neun Jahre. Für Jugendliche ab 15 Jahren gelten somit die gesetzlichen Bedingungen wie für Kinder unter 15 Jahren!
Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 JArbSchG grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten laut Jugendarbeitsschutzgesetz für therapeutische Maßnahmen, Berufspraktika während der Vollzeitschulpflicht und auf richterliche Anordnung. Ab Vollendung des 13. Lebensjahres dürfen unter bestimmten Bedingungen leichte Tätigkeiten mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten ausgeübt werden, die nicht länger als zwei Stunden täglich (in der Landwirtschaft 3 Stunden) dauern.
Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Analog zum übrigen Arbeitsschutzrecht muss der Arbeitgeber nach § 28a JArbSchG vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen und bei Zuweisung anderer oder neuer Aufgaben die möglichen Gefahren identifizieren und beurteilen, also eine Gefährdungsbeurteilung erstellen unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Identifizierte Gefahren hat er unter Anwendung der allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften zu minimieren. Zusätzlich muss er den jugendlichen Beschäftigten vor Beginn der Arbeit darüber aufklären, wo mögliche Gesundheits- und Unfallgefahren der Tätigkeit liegen.
Hier greift dann der § 22 JArbSchG, denn der verbietet gefährliche Arbeiten. Dazu gehören zum Beispiel
- alle Arbeiten, die Jugendliche psychisch oder physisch überfordern,
- Akkordarbeit,
- Tätigkeiten, bei denen Jugendliche mit gefährlichen Stoffen oder Maschinen in Kontakt kommen,
- Arbeiten in extremer Umgebung mit Nässe, Hitze, Kälte oder Lärm.
Allerdings gelten diese Einschränkungen laut Jugendarbeitsschutzgesetz nicht, soweit
- diese zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind,
- der Schutz des Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
- beim Umgang mit gefährlichen Stoffen der Luftgrenzwert unterschritten
Aufsichtspflicht oder Fürsorgepflicht
Der Arbeitgeber und sein Ausbilder haben somit gegenüber den Jugendlichen (15 – 18 Jahre alt) die Aufsichtspflicht wahrzunehmen und sicherzustellen, dass diese ihre Arbeit sicher ausführen und keiner Gefahr ausgesetzt sind. Sobald die Auszubildenden 18 Jahre alt sind, unterliegen sie nicht mehr der Aufsichtspflicht, aber gleichwohl weiterhin der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Aufsichtspflicht bedeutet nicht grundsätzlich, dass Sie sich jederzeit in der Nähe eines Auszubildenden befinden. Das verlangt der Gesetzgeber auch von den Eltern nicht. Die Aufsicht führende Person muss sich an dem tatsächlichen Verhalten, der Erfahrung und der auszuübenden Tätigkeit orientieren. Hat der Jugendliche bereits Erfahrungen gesammelt und ist im Umgang mit beispielsweise gefährlichen Maschinen bereits erfahrener, kann sich der Ausbilder weiter entfernen, als bei einem Anfänger. Im Zweifelsfall muss der Ausbilder eingriffsbereit in der Nähe sein und jederzeit Notbefehlseinrichtungen betätigen können.
Unterweisung der Auszubildenden laut Jugendarbeitsschutzgesetz
Hier ist der § 29 JArbSchG zu beachten. Abweichend von den üblichen Bedingungen im Arbeitsschutzrecht müssen Jugendliche aber halbjährlich unterwiesen werden. Ansonsten gilt natürlich
- vor Aufnahme einer neuen oder anderen Tätigkeit,
- bei wesentlichen Änderungen im Arbeitsablauf sowie
- anlassbezogen und bei neuen Erkenntnissen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.
TIPP:
Die DGUV stellt umfangreiche Materialien und Informationen für Lehrkräfte und Ausbilder zur Verfügung. Dort finden Sie Schriften, Medien, Konzepte und mehr.
Und auch die Berufsgenossenschaften stellen sehr gute Unterweisungs- und Lehrmaterialien kostenlos zur Verfügung, so beispielsweise die BGHM den Ratgeber für Jugendliche in Holz- und Metallbetrieben oder die Unterweisungsfilme der BGW mit Nils Hansen in einfacher Sprache.
Fazit – Jugendarbeitsschutzgesetz beachten
Der Einsatz von Jugendlichen – also Menschen unter 18 – im Unternehmen stellt unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes besondere Anforderungen an die Aufsicht und Unterweisung. Ausbilder müssen einschätzen, welches Sicherheitsverständnis sie wann erwarten können und wie nah sie am Geschehen sein müssen, damit nichts passiert. Neben den in diesem Artikel beschriebenen Aufsichts- und Unterweisungspflichten, gibt es noch weitere Regelungen zu beachten, wie die ärztliche Untersuchungspflicht nach § 32 JArbSchG und die Arbeitszeitregelungen nach § 8 ff. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries helfen Ihnen gerne bei der Gefährdungsbeurteilung sowie der Unterweisung der Ausbilder und Auszubildenden.
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