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Vor Beginn der Ausbildung: Erstuntersuchung nach dem JArbSchG

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Demnächst beginnt wieder das neue Ausbildungsjahr. Es gibt viel zu tun, wenn die neuen Azubis in den Betrieb kommen. Unter anderem müssen minderjährige Auszubildende vor dem Beginn der Ausbildung zur Erstuntersuchung. Als Arbeitgeber benötigen Sie eine entsprechende Bescheinigung. Was Sie als Arbeitgeber  hierzu wissen müssen, das haben wir von KUECK Industries für Sie in diesem Artikel zusammengefasst.

Ausbildung: Erstuntersuchung und Nachuntersuchungen

Im März hatten wir darüber informiert, worauf Sie im Allgemeinen laut Jugendarbeitsschutzgesetz achten müssen, wenn Jugendliche ihre Ausbildung beginnen. Nun informieren wir über die Notwendigkeit von ärztlichen Untersuchungen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt in den §§ 32 – 46 dieses Thema sehr umfangreich. Was müssen Sie aus all den Informationen wissen?

  • Jugendliche – das sind nach § 2 Abs. 2 JArbSchG minderjährige Auszubildende die mindestens 15 Jahre alt sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – müssen nach § 32 JArbSchG zu einer ärztlichen Erstuntersuchung. Diese Untersuchung darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen und Sie müssen eine ärztliche Bescheinigung in der Personalakte haben.
  • Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist die Untersuchung zu wiederholen, sofern der Auszubildende zu dem Zeitpunkt noch minderjährig ist. Beachten Sie, dass die Bescheinigung darüber nicht älter als drei Monate sein darf.

Hinweis: vor Ausbildung Erstuntersuchung ansonsten Beschäftigungsverbot

Sie als Arbeitgeber sollen den Jugendlichen nach neun Monaten nachdrücklich auf die Notwendigkeit und Durchführung dieser Untersuchung hinweisen. Denn wenn die Bescheinigung 14 Monate nach Beschäftigungsbeginn nicht vorliegt, müssen Sie ein Beschäftigungsverbot nach § 33 Abs. 3 JArbSchG aussprechen. Zuvor müssen Sie schriftlich die Beibringung der Bescheinigung eingefordert haben.
Haben Sie einen Betrieb- oder Personalrat, müssen Sie diesen von der Aufforderung zur Beibringung der Bescheinigung in Kenntnis setzen.

  • Nach einem weiteren Jahr kann sich der minderjährige Auszubildende erneut untersuchen lassen. Als Arbeitgeber müssen Sie auf diese Möglichkeit hinweisen. Nimmt der Jugendliche das Angebot an, so muss er Ihnen auch die Bescheinigung darüber vorlegen.
  • Achtung: Der untersuchende Arzt kann nach § 35 JArbSchG zusätzliche Nachuntersuchungen Das muss dann auf der Bescheinigung stehen. Die Wahrnehmung dieser Termine müssen Sie als Arbeitgeber dann sicherstellen und nachweisen können. Außerdem darf der Arzt nach § 38 JArbSchG auch Ergänzungsuntersuchungen veranlassen, wenn er das begründen kann.
  • Beachten Sie: Wechselt ein Jugendlicher den Arbeitgeber, darf der neue Arbeitgeber ihn erst beschäftigen, wenn ihm die o.g. Erstbescheinigung vorliegt.
  • Kosten entstehen Ihnen keine! Diese trägt das Land.

TIPP zum Untersuchungsberechtigungsschein

Früher mussten die Abrechnungsscheine für die Untersuchung bei dem örtlichen Bürgerbüro beantragt werden. Mit Hilfe des elektronischen Personalausweises können Erziehungsberechtigte und Jugendliche diesen Schein ganz einfach, kostenlos und unbürokratisch beantragen und direkt ausdrucken. Der Arzt kann mit diesem Schein dann entsprechend abrechnen.

  • Beachten Sie den Datenschutz! Denn die Bescheinigungen müssen Sie nach § 41 JArbSchG längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufbewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen vorzeigen können. Folglich müssen Sie diese Bescheinigung bei Vollendung des 18. Lebensjahres entsprechend Ihrer betriebseigenen Regeln zum Datenschutz wirksam vernichten.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries helfen Ihnen beim Thema Ausbildung Erstuntersuchung und all den Themen um die Beschäftigung Minderjähriger nach dem JArbSchG gerne weiter. Sprechen Sie uns an.

Fazit: Ausbildung – Erstuntersuchung

Jugendliche Beschäftigte, also Menschen die älter sind als 15, jedoch höchstens 18 Jahre alt, müssen vor Beginn der Ausbildung zur Erstuntersuchung und während der Beschäftigung zu Nachuntersuchungen zum Arzt. Sie brauchen die entsprechende Bescheinigung in der Personalakte und müssen dafür sorgen, dass der Jugendliche den Untersuchungstermin wahrnimmt. Kosten entstehen Ihnen dadurch aber keine, die trägt der Staat.

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