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Müssen Sie in Ihren Filialen einen Arbeitsschutzausschuss bilden?

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Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sorgt für Aufsehen: Auch in Filialen, in denen regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte arbeiten, müssen Arbeitsschutzausschüsse (ASA) gebildet werden. Für viele Unternehmen, die auf Filialstrukturen setzen, könnte dies weitreichende Konsequenzen haben. Doch was bedeutet dieses Urteil konkret für Ihre Filialen? Warum reicht ein zentraler ASA in der Unternehmenszentrale nicht aus?
In unserem Blogbeitrag erfahren Sie, was das Urteil genau vorschreibt, welche Pflichten auf Sie zukommen und wie Sie mit den Vorgaben rechtssicher umgehen können.

Urteil zu Arbeitsschutzausschuss in Filialen

Gemäß einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts müssen Arbeitgeber auch in Filialstandorten einen Arbeitsschutzausschuss in Filialen einrichten. Das Urteil (8 C 4.23 vom 01.02.2024) schafft Klarheit: Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind Arbeitgeber verpflichtet, in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden – und dies gilt auch für Filialen.

Insbesondere die Auslegung des Begriffs „Betrieb“ sorgt auch für die Experten von KUECK Industries immer wieder für Diskussionen. Manchmal wird uns sogar übertriebene Vorsicht vorgeworfen. Doch dieses Urteil bringt nun eine eindeutige Klärung. Wir erläutern Ihnen die Details des Urteils und was es für Ihr Unternehmen bedeutet.

Sachverhalt: Warum ein Arbeitsschutzausschuss in Filialen wichtig ist

Eine Baumarktkette mit Filialen im gesamten Bundesgebiet wurde im Rahmen einer Arbeitsschutzkontrolle dazu aufgefordert, in einem ihrer Standorte einen Arbeitsschutzausschuss in der Filiale einzurichten. Obwohl die Zentrale einen Arbeitsschutzausschuss hatte, entschied die Behörde, dass dies für die Filialen nicht ausreicht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte, dass ein Arbeitsschutzausschuss in Filialen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend ist.

Das Gerichtsurteil und die Definition von Betrieb

Das Gericht stellte klar, dass ein Betrieb im Sinne von § 11 Satz 1 ASiG als eine organisatorische Einheit definiert wird, in der der Arbeitgeber mit den Beschäftigten arbeitstechnische Ziele verfolgt. Dies gilt auch für Filialstandorte, wenn dort regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte arbeiten. Typische Merkmale, die darauf hinweisen, dass ein Arbeitsschutzausschuss in Filialen eingerichtet werden muss, umfassen unter anderem:

  • Mehr als 20 Beschäftigte im Filialbetrieb
  • Eine eigenständige Leitung vor Ort mit Weisungsbefugnis
  • Die Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII
  • Das Vorhandensein eines Betriebsrats oder die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu bestellen

Pflichten des Arbeitgebers

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, in Filialen mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Der Gesetzgeber schreibt in § 11 ASiG vor, wer dem ASA angehören soll, wie oft er im Jahr durchgeführt werden muss und dass er über Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsthemen beraten soll. Ein Protokoll ist nach § 6 ArbSchG zu führen.

Die Experten von KUECK Industries haben bereits in vielen Filialbetrieben kreative und rechtskonforme Lösungen zur Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses in Filialen entwickelt. Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren und effizienten Umsetzung.

Fazit

Betreiben Sie Filialen mit mehr als 20 Beschäftigten und einer Leitung mit Weisungsbefugnis? Dann sind Sie gesetzlich verpflichtet, in Filialen einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Die Experten von KUECK Industries stehen Ihnen zur Seite und helfen Ihnen bei der rechtskonformen und praxisnahen Umsetzung dieser wichtigen Vorschrift.

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