Skip to main content

Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht? Das ändert sich ab Mai 2026

|

Die Regelungen rund um Sicherheitsbeauftragte ändern sich: Der Bundesrat hat die Anpassung von § 22 SGB VII beschlossen. Ab dem 29.05.2026 gilt die grundsätzliche Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte erst ab 50 Beschäftigten. Allerdings spielen weiterhin die konkrete Gefährdungslage und besondere Risiken im Unternehmen eine entscheidende Rolle. In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich für Unternehmen ändert, wann Sicherheitsbeauftragte weiterhin erforderlich sind und worauf Arbeitgeber jetzt achten sollten.

Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht?

Viele Unternehmen stellen sich aktuell die Frage: Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht? Hintergrund ist die beschlossene Änderung von § 22 SGB VII, die zum 29. Mai 2026 in Kraft tritt.

Bislang mussten Unternehmen in der Regel bereits ab mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen. Mit der neuen Regelung verschiebt sich dieser Schwellenwert grundsätzlich auf 50 Beschäftigte.

Wichtig ist jedoch: Die betriebliche Gefährdungslage bleibt weiterhin ausschlaggebend. Dadurch können Sicherheitsbeauftragte auch künftig in kleineren Betrieben erforderlich sein.

👉 Sie möchten prüfen, ob Ihr Unternehmen weiterhin Sicherheitsbeauftragte bestellen muss?
KUECK Industries unterstützt Sie gemeinsam mit erfahrenen Partnern bei der Bewertung Ihrer Gefährdungslage und bei der rechtskonformen Umsetzung im Arbeitsschutz.


Änderung bei Sicherheitsbeauftragten 2026: Was wurde beschlossen?

Der Bundesrat hat die Änderung von § 22 SGB VII abschließend beschlossen. Damit treten die neuen Vorgaben wie geplant am 29.05.2026 in Kraft.

Die neue Regelung zu Sicherheitsbeauftragten sieht künftig Folgendes vor:

Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten

In dieser Betriebsgrößenklasse besteht die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten künftig nur noch dann, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • erhöhte Brand- oder Explosionsgefahren
  • Arbeiten mit besonderen Unfallrisiken
  • komplexe Maschinen- oder Produktionsprozesse
  • Tätigkeiten mit erhöhter psychischer oder physischer Belastung

Die konkrete Bewertung erfolgt immer anhand der betrieblichen Gefährdungslage.


Unternehmen ab 50 Beschäftigten

Ab 50 Beschäftigten müssen Unternehmen weiterhin Sicherheitsbeauftragte bestellen.

Dabei richtet sich die Anzahl insbesondere nach:

  • der Betriebsgröße
  • den Arbeitsbedingungen
  • den vorhandenen Gefährdungen
  • der organisatorischen Struktur
  • den Unfall- und Gesundheitsrisiken

Neu ist jedoch: Hat ein Unternehmen weniger als 250 Beschäftigte und liegt keine besondere Gefährdung vor, kann künftig ein Sicherheitsbeauftragter ausreichen.


Unfallversicherungsträger können weiterhin Vorgaben machen

Die Unfallversicherungsträger behalten weiterhin umfangreiche Befugnisse.

Das bedeutet:
Auch unabhängig von der Unternehmensgröße können sie bei einer besonderen Gefährdungslage die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen.

Unternehmen sollten deshalb nicht allein auf die Beschäftigtenzahl schauen, sondern immer die tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb berücksichtigen.


Welche Auswirkungen hat die Änderung von § 22 SGB VII auf die DGUV Vorschrift 1?

Mit dem Inkrafttreten der Änderung gilt ab dem 29.05.2026 auch für § 20 der DGUV Vorschrift 1 nur noch der Rahmen des geänderten SGB VII.

Das bedeutet konkret:

  • Die bisherige Grenze von 20 Beschäftigten in der DGUV Vorschrift 1 gilt dann nicht mehr.
  • Auch die bisherige Ermittlung der Anzahl von Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten entfällt nach Auskunft der DGUV.
  • Künftig gilt grundsätzlich der neue Schwellenwert von 50 Beschäftigten.
  • Für Betriebsgrößen von 50 bis 249 Beschäftigten gilt zunächst die Zahl 1 für zu bestellende Sicherheitsbeauftragte.

Ausnahmen bestehen weiterhin bei Unternehmen mit besonderen Gefährdungen. Dort gelten die bisherigen Regelungen auch künftig weiter.


Sicherheitsbeauftragte und besondere Gefährdung: Warum die Gefährdungsbeurteilung wichtiger wird

Die neue Regelung zeigt deutlich: Die reine Beschäftigtenzahl reicht künftig nicht mehr aus, um die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten zu bewerten.

Damit gewinnt die Gefährdungsbeurteilung nochmals deutlich an Bedeutung.

Unternehmen sollten insbesondere prüfen:

  • Welche Gefährdungen bestehen im Betrieb?
  • Gibt es Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko?
  • Werden Gefahrstoffe verwendet?
  • Bestehen besondere Brand- oder Explosionsgefahren?
  • Arbeiten Beschäftigte allein oder unter erschwerten Bedingungen?
  • Gibt es organisatorische oder psychische Belastungsfaktoren?

Eine sauber dokumentierte Gefährdungsbeurteilung hilft dabei, die Anforderungen nachvollziehbar und rechtssicher umzusetzen.

👉 KUECK Industries unterstützt Unternehmen gemeinsam mit starken Partnern bei:

  • der Gefährdungsbeurteilung,
  • der Organisation des Arbeitsschutzes,
  • der Stellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  • Themen rund um Brandschutz,
  • Betriebsmedizin,
  • Gefahrgut und
  • Umweltschutz.

Wird die DGUV Vorschrift 1 ebenfalls angepasst?

Ja. Die derzeit in Überarbeitung befindliche DGUV Vorschrift 1 soll die Änderungen nachvollziehen.

Mit einem Inkrafttreten rechnet man jedoch erst im Jahr 2027.

Darüber hinaus ist zu erwarten, dass es künftig weitere Konkretisierungen zum Thema „besondere Gefährdungen“ in der DGUV Regel 100-001 geben wird.

Unternehmen sollten die weiteren Entwicklungen deshalb aufmerksam verfolgen.

Externe Informationen finden Sie unter anderem bei der DGUV und der BGW


Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Änderung bei Sicherheitsbeauftragten bedeutet nicht automatisch weniger Aufwand im Arbeitsschutz. Vielmehr verschiebt sich der Fokus stärker auf die tatsächlichen Gefährdungen im Unternehmen.

Diese Schritte empfehlen sich bereits jetzt:

  1. Bestehende Gefährdungsbeurteilungen prüfen
  2. Besondere Gefährdungen identifizieren
  3. Organisationsstrukturen im Arbeitsschutz bewerten
  4. Bestellung von Sicherheitsbeauftragten dokumentieren
  5. Entwicklungen rund um DGUV Vorschrift 1 beobachten

Wer frühzeitig handelt, kann die neuen Anforderungen strukturiert und rechtssicher umsetzen.

Unternehmen, die Sicherheitsbeauftragte neu bestellen oder bestehende Kenntnisse auffrischen möchten, finden passende Schulungen bei unserem Schwesterunternehmen komfakt Training.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Sicherheitsbeauftragten Schulung.


Fazit: Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht?

Ab dem 29.05.2026 gilt die grundsätzliche Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte erst ab 50 Beschäftigten. Dennoch bleibt die Gefährdungslage entscheidend.

Gerade Unternehmen mit besonderen Gefährdungen sollten sorgfältig prüfen, ob weiterhin Sicherheitsbeauftragte erforderlich sind.

Die Änderungen zeigen erneut: Arbeitsschutz lässt sich nicht allein über Schwellenwerte regeln. Entscheidend bleibt die individuelle betriebliche Situation.

👉 Sie möchten wissen, welche Auswirkungen die neue Regelung auf Ihr Unternehmen hat?
KUECK Industries unterstützt Sie gemeinsam mit erfahrenen Partnern bei der praxisnahen und rechtskonformen Umsetzung im Arbeitsschutz.


Ihre Meinung interessiert uns

Wie bewerten Sie die neue Regelung zu Sicherheitsbeauftragten?
Bringt die Änderung mehr Praxistauglichkeit oder eher neue Unsicherheiten für Unternehmen?

Schreiben Sie Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Schreiben Sie einen Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert