Datenschutzaufsicht DSGVO: Was Unternehmen bei einer Kontrolle erwartet
Die Datenschutzaufsicht DSGVO verfügt über weitreichende Befugnisse, um Unternehmen auf die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu prüfen. Geschäftsführer sollten ihre Rechte und Pflichten kennen, um bei einer DSGVO-Kontrolle vorbereitet zu sein und Risiken wie Bußgelder oder Reputationsschäden zu vermeiden.
Datenschutzaufsicht DSGVO: Kontrolle mit Ansage nach Art. 58 DSGVO
Die Datenschutzaufsicht DSGVO ist kein reines Beratungsorgan, sondern eine durchsetzungsstarke Kontrollinstanz. Art. 58 Abs. 1 DSGVO räumt den Aufsichtsbehörden umfassende Prüfungsrechte ein, die Unternehmen ernst nehmen sollten.
Konkret bedeutet das:
- Die Behörde darf Informationen und Unterlagen anfordern, auch zu internen Abläufen.
- Sie kann IT-Systeme einsehen und Zugriff auf personenbezogene Daten verlangen.
- Sie ist berechtigt, Betriebsräume zu betreten und Audits durchzuführen.
👉 Unser Tipp: Warten Sie nicht auf den Ernstfall. Eine strukturierte Datenschutzorganisation erleichtert jede DSGVO-Prüfung erheblich.
DSGVO-Kontrolle im Unternehmen: Nationale Regelungen nach § 40 BDSG
Neben der DSGVO regelt § 40 BDSG, wie die Datenschutzaufsicht in Deutschland vorgeht. Für Unternehmen sind dabei drei Punkte besonders relevant:
-
Pflicht zur Kooperation (§ 40 Abs. 4 BDSG):
Unternehmen müssen der Datenschutzaufsichtsbehörde Zugang zu Daten, Systemen und Räumen gewähren. Eine Verweigerung stellt selbst einen Verstoß dar. -
Weisungsfreiheit der Aufsichtsbehörde (§ 40 Abs. 1 BDSG):
Die Datenschutzaufsicht handelt unabhängig – politische Einflussnahme ist ausgeschlossen. -
Prüfungen im Homeoffice:
Auch ausgelagerte Arbeitsplätze können Teil einer Datenschutzprüfung sein.
Die Datenschutzprüfung im Unternehmen endet also nicht an der Bürotür.
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Datenschutzprüfung: Verantwortung der Geschäftsführung
Eine DSGVO-Prüfung betrifft nicht nur die IT oder den Datenschutzbeauftragten. Die Verantwortung liegt bei der Geschäftsführung.
Wer Datenschutzmaßnahmen vernachlässigt, riskiert:
- Bußgelder nach DSGVO
- Anordnungen der Datenschutzaufsichtsbehörde
- Reputationsschäden durch öffentliche Verfahren
Eine fehlende oder unzureichende Mitwirkung kann zusätzlich als eigener Verstoß gewertet werden.
👉 Jetzt handeln statt reagieren: Eine frühzeitige Beratung reduziert Risiken und schafft Rechtssicherheit.
Fazit: Datenschutzaufsicht DSGVO ernst nehmen und vorbereitet sein
Die Datenschutzaufsicht DSGVO ist ein klarer Machtfaktor. Art. 58 DSGVO und § 40 BDSG geben den Behörden umfassende Kontroll- und Durchsetzungsrechte. Unternehmen, die ihre Pflichten kennen und umsetzen, müssen eine DSGVO-Kontrolle nicht fürchten.
Datenschutz ist Chefsache. Wer vorbereitet ist, bleibt handlungsfähig – wer ignoriert, riskiert unnötige Konsequenzen.
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Wenden Sie sich bei Fragen zur Betreuung gerne per E-Mail an unseren Datenschutzbeauftragten Christof Kolyvas.
💬 Ihre Meinung ist gefragt:
Hatten Sie bereits Kontakt mit der Datenschutzaufsicht oder Fragen zu einer DSGVO-Kontrolle im Unternehmen? Schreiben Sie uns gern einen Kommentar unter diesem Beitrag.

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