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Datenschutzaufsicht DSGVO: Was Unternehmen bei einer Kontrolle erwartet

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Die Datenschutzaufsicht DSGVO verfügt über weitreichende Befugnisse, um Unternehmen auf die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu prüfen. Geschäftsführer sollten ihre Rechte und Pflichten kennen, um bei einer DSGVO-Kontrolle vorbereitet zu sein und Risiken wie Bußgelder oder Reputationsschäden zu vermeiden.

Datenschutzaufsicht DSGVO: Kontrolle mit Ansage nach Art. 58 DSGVO

Die Datenschutzaufsicht DSGVO ist kein reines Beratungsorgan, sondern eine durchsetzungsstarke Kontrollinstanz. Art. 58 Abs. 1 DSGVO räumt den Aufsichtsbehörden umfassende Prüfungsrechte ein, die Unternehmen ernst nehmen sollten.

Konkret bedeutet das:

  • Die Behörde darf Informationen und Unterlagen anfordern, auch zu internen Abläufen.
  • Sie kann IT-Systeme einsehen und Zugriff auf personenbezogene Daten verlangen.
  • Sie ist berechtigt, Betriebsräume zu betreten und Audits durchzuführen.

👉 Unser Tipp: Warten Sie nicht auf den Ernstfall. Eine strukturierte Datenschutzorganisation erleichtert jede DSGVO-Prüfung erheblich.


DSGVO-Kontrolle im Unternehmen: Nationale Regelungen nach § 40 BDSG

Neben der DSGVO regelt § 40 BDSG, wie die Datenschutzaufsicht in Deutschland vorgeht. Für Unternehmen sind dabei drei Punkte besonders relevant:

  • Pflicht zur Kooperation (§ 40 Abs. 4 BDSG):
    Unternehmen müssen der Datenschutzaufsichtsbehörde Zugang zu Daten, Systemen und Räumen gewähren. Eine Verweigerung stellt selbst einen Verstoß dar.

  • Weisungsfreiheit der Aufsichtsbehörde (§ 40 Abs. 1 BDSG):
    Die Datenschutzaufsicht handelt unabhängig – politische Einflussnahme ist ausgeschlossen.

  • Prüfungen im Homeoffice:
    Auch ausgelagerte Arbeitsplätze können Teil einer Datenschutzprüfung sein.

Die Datenschutzprüfung im Unternehmen endet also nicht an der Bürotür.

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Datenschutzprüfung: Verantwortung der Geschäftsführung

Eine DSGVO-Prüfung betrifft nicht nur die IT oder den Datenschutzbeauftragten. Die Verantwortung liegt bei der Geschäftsführung.

Wer Datenschutzmaßnahmen vernachlässigt, riskiert:

  • Bußgelder nach DSGVO
  • Anordnungen der Datenschutzaufsichtsbehörde
  • Reputationsschäden durch öffentliche Verfahren

Eine fehlende oder unzureichende Mitwirkung kann zusätzlich als eigener Verstoß gewertet werden.

👉 Jetzt handeln statt reagieren: Eine frühzeitige Beratung reduziert Risiken und schafft Rechtssicherheit.


Fazit: Datenschutzaufsicht DSGVO ernst nehmen und vorbereitet sein

Die Datenschutzaufsicht DSGVO ist ein klarer Machtfaktor. Art. 58 DSGVO und § 40 BDSG geben den Behörden umfassende Kontroll- und Durchsetzungsrechte. Unternehmen, die ihre Pflichten kennen und umsetzen, müssen eine DSGVO-Kontrolle nicht fürchten.

Datenschutz ist Chefsache. Wer vorbereitet ist, bleibt handlungsfähig – wer ignoriert, riskiert unnötige Konsequenzen.

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Wenden Sie sich bei Fragen zur Betreuung gerne per E-Mail an unseren Datenschutzbeauftragten Christof Kolyvas.


💬 Ihre Meinung ist gefragt:
Hatten Sie bereits Kontakt mit der Datenschutzaufsicht oder Fragen zu einer DSGVO-Kontrolle im Unternehmen? Schreiben Sie uns gern einen Kommentar unter diesem Beitrag.

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