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Arbeitskleidung und Schutzkleidung – Sie entscheiden!

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Die rote Hose ist das corpus delicti, mit dem sich das Landesarbeitsgericht (LAG) NRW in Düsseldorf unlängst zu beschäftigen hatte. Darf der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung verweigern? Was ist der Unterschied zwischen Arbeitskleidung, Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung (PSA)?

Kündigung aufgrund fehlender Arbeitskleidung

Ein Arbeitnehmer sollte eine rote Hose bei der Arbeit tragen. Das gefiel ihm nicht und er verweigerte sich. Nach erfolgten Abmahnungen kündigte der Arbeitgeber fristgerecht. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer erfolglos vor Gericht. Für uns von KI aktuell ein passender Anlass, das Thema Arbeits- und Schutzkleidung für Sie im Detail aufzubereiten.

Sachverhalt – die rote Hose

Ein Handwerksmeister weigerte sich eine rote Arbeitsschutzhose im Unternehmen zu tragen. Laut Kläger soll er diese bis dato jahrelang durchaus während der Arbeit getragen haben. Im Oktober 2023 legte sein Arbeitgeber die Tragepflicht der Arbeitskleidung dann in einer Hausordnung verbindlich fest. Nachfolgend erschien der Mitarbeiter in der Produktion mehrfach in schwarzer bzw. grauer Hose. Der Arbeitgeber mahnte ihn deswegen zweimal ab und sprach nach dem dritten Mal auch die ordentliche Kündigung aus. Dagegen klagte der Betroffene erfolglos vor dem Arbeitsgericht und jetzt auch dem LAG. Denn aus seiner Sicht erfüllen rote Hosen „keine besonderen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben“. Außerdem möge er keine roten Hosen und zweifelte auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Hosenfarbe an. Das Unternehmen hatte diese Arbeitshosen als persönliche Schutzausrüstung (PSA) eingestuft und damit legitimiert.

Sowohl das erstinstanzliche Arbeitsgericht Solingen (Az. 1 Ca 1749/23), als auch das LAG (Az. 3 SLa 224/24) wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass Arbeitsschutzvorschriften die Anordnung zum Tragen der Arbeitsschutzkleidung rechtfertige. Aus Sicht des LAS war der Arbeitgeber auch aufgrund seines sachlichen Weisungsrechts dazu berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben, da der Arbeitnehmer in Produktionsbereichen mit fahrenden Gabelstaplern arbeitete. Die Signalfarbe für die Arbeitskleidung erhöhe hier die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Außerdem könne das Unternehmen auch auf eine „Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen“ pochen, so das LAG.

Rechtliche Grundlagen

Nach §§ 3 und 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber eine wirksame Arbeitsschutzorganisation aufzustellen. Die Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes werden durch weitere Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Technische Regeln präzisiert. Zu der wirksamen Arbeitsschutzorganisation gehören das Erstellen der Gefährdungsbeurteilung und Umsetzen von Schutzmaßnahmen. Persönliche Schutzausrüstungen gehören zu den Schutzmaßnahmen nach dem ArbSchG. Ähnliche Regelungen trifft auch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1.

Sowohl das ArbSchG vom Beschäftigten, als auch die Unfallverhütungsvorschrift vom Versicherten, fordern das Mitwirken – also das Einhalten von Arbeitsschutzmaßnahmen – rechtsverbindlich ein.

Hinweis zur Arbeitskleidung:

Kommen Sie aufgrund der Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass PSA zum Schutz der Beschäftigten getragen werden muss, ordnen Sie das verbindlich im Rahmen von Unterweisungen und einem Aushang von Betriebsanweisungen an. Beschäftigte müssen sich nach §§ 15 und 16 ArbSchG an diese Anweisungen halten.

Arbeitskleidung – Dienstkleidung und Schutzausrüstung.

Arbeitskleidung ist die Kleidung, die Sie täglich bei der Arbeit tragen. An diese Kleidung sind keine besonderen Anforderungen hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gestellt. Die Kosten für die Arbeitskleidung muss der Arbeitnehmer selber tragen. Dennoch kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes bestimmte Anforderungen an diese formulieren. Im Gesundheitswesen oder der Kinderbetreuung werden regelmäßig geschlossene Schuhe mit einer profilierten Sohle gefordert, die leicht zu reinigen sind. Das ist der klassische Turnschuh. Diese Schuhe sollen einen sicheren Stand gewährleisten und eben leicht zu reinigen sein.

Dienstkleidung – oder auch Coporate Design Kleidung – legt der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes fest. Dabei sind aber Anforderungen hinsichtlich der persönlichen Sphäre der Beschäftigten (Art. 2 Grundgesetz (GG), der Gleichberechtigung (Art. 3 GG) oder der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG zu beachten. Die Kosten für diese „gebrandete“ Kleidung trägt der Arbeitgeber. Er kann das Tragen anordnen.

Notwendige Schutzkleidung, also Persönliche Schutzausrüstung – PSA, ist immer auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, auszuwählen und festzulegen. Dazu können Schuhe, Kleidung, Helme, Masken u.v.m. gehören. Ihre Arbeitsschutzexperten von KUECK Industries beraten Sie dabei gerne.

Die nachfolgende Abbildung fasst die Unterschiede für Sie noch einmal übersichtlich zusammen:

Arbeitskleidung_Dienstkleidung_PSA

Info zur Arbeitskleidung:

Die Einführung einer Kleiderordnung ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Für Streitfälle zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sieht § 87 Abs. 2 BetrVG dann auch gleich vor, dass die Einigungsstelle eine für die Betriebspartner verbindliche Entscheidung trifft. Das Personalvertretungsrecht kennt ähnliche Regelungen.

Eine solche Mitbestimmung kann im Streitfall aber nicht dazu führen, dass das Tragen von PSA bis zu einer Entscheidung unterlassen wird, während schutzwürdige Tätigkeiten ausgeübt werden!

Fazit

Sie als Arbeitgeber entscheiden darüber, welche Arbeitskleidung und Schutzkleidung in Ihrem Betrieb getragen wird. Schutzkleidung ist immer dann erforderlich und zu tragen, wenn die Gefährdungsbeurteilung das ergibt. Arbeits- und Dienstkleidung liegen in Ihrem unternehmerischen Handlungsspielraum. Aber bei der Auswahl müssen Sie die Grundrechte, zum Beispiel nach Art. 2 – 4 GG oder auch das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertreter beachten.

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