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Notruf im Unternehmen – Sie brauchen ein Notruftelefon, jederzeit!

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Kommt es beispielsweise zu einem medizinischen Notfall im Unternehmen, dann muss dafür gesorgt sein, dass Arbeitnehmer schnellstmöglich einen Notruf im Unternehmen absetzen können. Welche Maßnahmen Arbeitgeber hierbei zu treffen haben, haben wir für Sie in unserem Blog zusammengefasst.

Softtelefonie für Notrufe im Unternehmen

Die Welt der Kommunikation verändert sich. Telefone mit Tastatur und Hörer gehören immer häufiger der Vergangenheit an. Stattdessen kommt sogenannte Softtelefonie zum Einsatz. Dabei wird internetbasiert über Computer wie auch Laptops kommuniziert.

In dem Zusammenhang wurden jetzt wiederholt von Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretungen Fragen zur Sicherstellung des Notrufes im Unternehmen an die Experten von KUECK Industries gerichtet.

Basis für alles Handeln ist – wie immer im Arbeits- und Gesundheitsschutz – die Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere die nach § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie müssen ermitteln, wie Ihre Beschäftigten im Notfall schnell und rechtzeitig einen Notruf im Unternehmen absetzen können. Die dabei ermittelten Maßnahmen sind durch den Arbeitgeber umzusetzen.

Rechtliche Grundlagen

Nach §§ 3 und 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber eine wirksame Arbeitsschutzorganisation aufzustellen und „die Verbindung zu außerbetrieblichen Stellen“ einzurichten. Die Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes werden durch weitere Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Technische Regeln präzisiert.

Die ArbStättV verlangt in § 4 Abs. 4 vom Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass „die Beschäftigten (…) schnell gerettet werden können“. Dies wird durch die Technischen Regeln ASR A2.3 und ASR A3.4 weiter präzisiert. In der ASR A4.3 heißt es:

  • Notruf ist die Meldung eines Notfalls über Meldeeinrichtungen zur Alarmierung des Rettungsdienstes, der Feuerwehr oder der Polizei.“ (Nr. 3.3)
  • Meldeeinrichtungen sind Kommunikationsmittel, um im Notfall unverzüglich einen Notruf absetzen zu können.“ (Nr. 3.6)
  • „Der Arbeitgeber hat in Arbeitsstätten ständig zugängliche Meldeeinrichtungen (z. B. Telefon mit Angabe der Notrufnummern) zum unverzüglichen Absetzen eines Notrufes“ (Nr. 5.1 Abs. 1)

Notruf im Unternehmen muss ohne schuldhaftes Verzögern abgesetzt werden können

Weiterhin verlangt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 rechtsverbindlich in § 25 Abs. 1, dass der Unternehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen hat, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

In den zugehörigen Erläuterungen in der DGUV Regel 100-001 heißt es dann unter Nr. 4.7.1 „Der Unternehmer hat Meldeeinrichtungen vorzuhalten, damit ein Notruf unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, abgesetzt werden kann.“ und weiterhin „Meldemöglichkeiten müssen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erhalten bleiben.

Damit ist klar, der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Beschäftigte jederzeit unverzüglich den Notruf im Unternehmen wählen können.

Hinweis:
Der Duden beschreibt das Wort unverzüglich wie folgt: „umgehend und ohne Zeitverzögerung“.
Juristisch definiert der § 121 Abs. 1 BGB den Begriff als „ohne schuldhaftes Zögern

Das Bereitstellen aller im Arbeitsschutz notwendigen Maßnahmen ist außerdem ausschließliche Aufgabe des Arbeitgebers, geregelt u.a. in § 3 Abs. 1 ArbSchG. Der Arbeitgeber darf sich nicht darauf verlassen, dass Mitarbeitende Smartphones mit sich führen und diese auch sicher funktionieren, sprich ausreichenden Empfang haben. Ausnahme: Diese Mobiltelefone werden von ihm bereitgestellt und das ständige Mitführen wird angeordnet. Dann wäre aber immer noch sicherzustellen, dass der Empfang und damit die Funktion auch überall sichergestellt ist, damit ein Notruf im Unternehmen zu jeder Zeit abgesetzt werden kann.

Die Problematik bei der Telefonie über den Computer

Sobald Computer ausgeschaltet sind ist das unverzügliche Absetzen eines Notrufes im Unternehmen nicht mehr sicher möglich. Außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten ist dies überhaupt nicht möglich. Folglich würde ein Arbeitgeber, der alleine auf diese Form der Telefonie setzt, gegen die o.g. Forderungen aus dem Arbeitsschutzrecht verstoßen, wenn er nicht geeignete Maßnahmen ergreift.

Hinzu kommt: Das Hochfahren eines Rechners bis zur Möglichkeit des Absetzens eines Notrufes im Unternehmen kann schnell mehr als 1,5 Minuten dauern. Zeit, die eine betroffene Person im Notfall oft nicht hat.

Es ist wissenschaftlich hinreichend belegt, dass bei schweren Verletzungen oder beispielsweise einem Herz-Kreislauf-Stillstand Minuten ausschlaggebend sein können für die Heilungs- oder Überlebenschance der betroffenen Person. Auch aus dieser Erkenntnis heraus kommt die Forderung des Gesetzgebers und der Unfallversicherungsträger nach der Bereitstellung der „unverzüglichen“ Notrufmöglichkeit im Unternehmen.

Bezogen auf die Dauer des Hochfahrens eines Rechners bis zum Absetzen eines Notrufes zeigen einschlägige Statistiken, dass dies einer Reduzierung der Überlebenschance der betroffenen Person um 15 – 20% gleichkommen kann.

Maßnahmenempfehlung für das Sicherstellen von Notrufen im Unternehmen

Eine Ergänzung der Notrufmöglichkeit über PCs durch Hardwaretelefone an zentralen Standorten mit sicherer Verbindung zur Rettungsleitstellen (Notruf 112) kann eine Lösung sein. Zusammen mit der entsprechenden Kennzeichnung gemäß ASR A1.3 mit dem Rettungszeichen E004 und der Unterweisung der Beschäftigten gemäß § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 wären Sie gut aufgestellt sollte ein Notruf im Unternehmen notwendig sein. Auch andere Optionen wären zulässig, wenn sie dasselbe Ziel erreichen.

Fazit

Notrufe können Leben retten, insbesondere, wenn sie schnell und effektiv abgesetzt werden können. Deswegen fordern Gesetzgeber und Unfallversicherungsträger vom Arbeitgeber sicherzustellen, dass Beschäftigte den Notruf im Unternehmen unverzüglich absetzen können. Wenn Sie den modernen Weg der Kommunikation via Computer gehen, müssen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob das ausreichend sicher ist und der Notruf noch unverzüglich abgesetzt werden kann. Wenn das nicht sicher ist, müssen Sie handeln.

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