Skip to main content

Aktuelles aus der Rechtsprechung

|

Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet kann Kündigung rechtfertigen

Eine entsprechende Entscheidung geht aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck (Az. 5 Ca 189/22 v. 13.04.2022) hervor. Im vorliegenden Fall hatte eine Krankenschwester ihrem Arbeitgeber eine „Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit“ aus dem Internet vorgelegt, ohne dass eine ärztliche Untersuchung stattfand.

Daraufhin informierte die Klinik das Gesundheitsamt und kündigte die Mitarbeiterin fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.07.2022. Die Krankenschwester berief sich auf § 20a IfSG, welches die Möglichkeit einer Kündigung nicht vorsehe.

Das jedoch sah das Arbeitsgericht Lübeck anders und gab dem Arbeitgeber recht. Allerdings beurteilte es die fristlose Kündigung aufgrund der sehr langen Betriebszugehörigkeit der Krankenschwester als unverhältnismäßig. Die hilfsweise ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist ist nach Auffassung des Gerichts aber wirksam.

Gefälschter Impfausweis kann fristlose Kündigung nach sich ziehen

So entschied das Arbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 23.03.2022 (Az. 18 Ca 6830/21). In diesem Fall geht es um ein Unternehmen, welches Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung erbringt. Deren klagende Arbeitnehmerin betreut demnach Kundenunternehmen, u. a. auch Pflegeeinrichtungen. Anfang Oktober 2021 informierte das beklagte Unternehmen alle Mitarbeiter darüber, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Beschäftigte Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürfen. Nachfolgend teilte die Klägerin ihrem Vorgesetzten mit, dass sie mittlerweile geimpft sei und legte Anfang Dezember 2021 ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vor.

Deswegen nahm die Mitarbeiterin im November und Dezember 2021 weiterhin Außentermine bei Kunden in Präsenz wahr. Die Arbeitgeberin überprüfte in der Folgezeit die Impfnachweise und kam zu dem Ergebnis, dass die im Impfausweis der Klägerin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft worden sind. Daraufhin sprach die Beklagte nach erfolgter Anhörung der Mitarbeiterin eine fristlose Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht Köln wies die Kündigungsschutzklage ab. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei demnach durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Beschäftigte habe den Vorwurf, dass die Eintragungen in dem von ihr vorlegten Impfpass unzutreffend seien, nicht entkräften können. Darin sah das Gericht eine erhebliche Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin bei der Wahrung der Interessen der Arbeitgeberin.

Ohne Impfnachweis keine Beschäftigung im Seniorenheim

So sah das jedenfalls das Arbeitsgericht Gießen (Az. 5 Ga 1/22, 5 Ga 2/22 vom 12.04.2022). Ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegefachkraft aus einem Altenheim begehrten im Wege der einstweiligen Verfügung ihre vertragsgemäße Beschäftigung. Beide Antragsteller stehen in ungekündigten Arbeitsverhältnissen zum Arbeitgeber als Antragsgegnerin. Beide sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Deswegen wurden sie mit Wirkung ab dem 16.3.2022 von ihrem Arbeitgeber ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15.3.2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die beiden Antragsteller halten die Freistellungen für rechtswidrig.

Dem folgte das Gericht nicht. Auch wenn der § 20a IfSG diesen Impf- und Genesenennachweis nur für Neueinstellungen vorsähe, könne der Arbeitgeber zum Schutze der Bewohner des Seniorenheims die Beschäftigten nach billigem Ermessen von der Arbeit freistellen. Hier überwiege das Schutzinteresse der Bewohner.

Die Frage, ob die Vergütung weiter zu zahlen ist, war nicht Bestandteil des Verfahrens.

Schreiben Sie einen Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert