Der Arbeitgeber ist zum Beispiel nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dazu verpflichtet, eine wirksame Arbeitsschutzorganisation in seinem Unternehmen aufzubauen. Das heißt aber nicht, dass er alles alleine machen muss. Im Gegenteil, er soll und darf betriebliche Führungskräfte und andere geeignete Personen nach §§ 7 und 13 ArbSchG im Alltag eigenverantwortlich mit einbinden. Nur eine Pflicht bleibt immer beim „Chef“: „Er oder Sie müssen kontrollieren, ob die übertragenen Pflichten und Aufgaben ordnungsgemäß erledigt sind, wenn nicht – müssen Sie einschreiten, sofort!“
TIPP: Wenn Sie als Chef oder Führungskraft im Unternehmen unterwegs sind, lassen Sie sich von den beauftragten Personen die Unterlagen zur Erledigung der Aufgaben zeigen. Prüfen Sie, ob das für Sie korrekt und vollständig ist. Wenn ja, dokumentieren Sie mit Datum und Paraphe oder Unterschrift, dass Sie Ihrer Kontrollpflicht nachgekommen sind. So können Sie das immer eindeutig nachweisen.
Für Leiter von Betriebsstandorten oder rechtlich relativ selbständigen Einheiten kann sich eine besondere Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Nr. 4 ergeben, dass Sie dem Unternehmer oder der Geschäftsführung per Gesetz hinsichtlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht aufgrund ihrer Funktion gleichgestellt sind. Typische Beispiele können die Einrichtungsleitung einer Altenpflegeeinrichtung oder der Werkleiter eines Produktionsbetriebes sein.
Bei Unklarheiten und Fragen helfen Ihnen Ihre Berater von KUECK Industries gerne weiter.
In einer Pressemeldung erklärt Sieglinde Ludwig, Leiterin der Abteilung „Gesundheit im Betrieb“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dazu folgendes: „In vielen Fällen werden die Pflichten, die den Arbeitsschutz betreffen, versteckt im Arbeitsvertrag weitergereicht.“ So bleibe zwar die vorgeschriebene Schriftform gewahrt, ideal sei das jedoch nicht. Ludwig empfiehlt: „Aus Transparenzgründen sollten Unternehmen die Aufgaben von Führungskräften unabhängig vom Vertrag schriftlich regeln.“ Am besten sei es, wenn diese bereits in der Stellenausschreibung stehen würden.
Wir von KUECK Industries empfehlen an dieser Stelle zum Beispiel das Musterformular aus der DGUV Regel 100-001 oder stellen ein ähnliches Formular bereit. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ebenfalls sehr hilfreich sein-
Denn zu den Aufgaben, die Führungskräfte im Arbeitsschutz übernehmen, gehört dann meist auch die Gefährdungsbeurteilung. In dieser Unterlage werden mögliche physische und psychische Gefährdungen ermittelt und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen festgelegt. Es ist Aufgabe der Führungskräfte ihre Beschäftigten über diese Gefährdungen zu unterrichten sowie sie im sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln und zu Arbeitsabläufen zu unterweisen. Das alles ist zu dokumentieren und ohne einen schriftlichen Nachweis nicht wirksam erfolgt!
TIPP: Damit Ihre „neuen“ Führungskräfte ihren Pflichten sachgerecht nachkommen können, sollten Sie als Unternehmen ihnen frühzeitig Fortbildungen anbieten. Darin lernen sie einerseits ihre Aufgaben und Pflichten nebst Folgen der Nichtbeachtung auch kennen. Andererseits erfahren Sie Wissen über die Organisation von betrieblichem Arbeitsschutz oder wie sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen.
Solche Seminare finden Sie zum Beispiel bei unserer Schwester komfakt Training.
Am Anfang kann es helfen, die „neue“ Führungskraft durch eine erfahrene Person begleiten zu lassen. Auch das Gespräch mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit sollten Sie anbieten. So können Ängste und Sorgen genommen und Aufgaben bzw. Verantwortlichkeiten klargestellt werden.
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