Fällt ihrer Fahrt jedoch unter die sogenannte Kleinmengenreglung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ASR, müssen Sie die Forderungen des Unterabschnitts 8.1.4.2 einhalten. Dort heißt es „Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, müssen mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein.“
TIPP: Die DGUV hat dazu eine sehr gute und einfache Handlungshilfe herausgegeben, die DGUV Information 213-012. Und auch auf der Internetseite der BG BAU finden Sie hilfreiche Informationen zum Thema. Diese Informationen ersetzen aber keine fachkundige Beratung. Michael Frenzel als Gefahrgutexperte und zugelassener Gefahrgutbeauftragter von KUECK Industries hilft Ihnen aber gerne weiter. Sprechen Sie uns bitte an.
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