Ausschlaggebend wird sein, was in den tatsächlich verabschiedeten Verordnungen steht. Die EnSikuMaV trifft in § 6 Regelungen zu Raumtemperaturen in Arbeitsstätten für öffentliche Nichtwohngebäude. Privatwirtschaftliche Unternehmen und nicht zur öffentlichen Hand gehörende Unternehmen sind somit von diesen Vorgaben nicht betroffen. Für diese gilt die Anordnung nicht!
Das BMAS hat gegenüber KI aktuell erst einmal klargestellt, dass die Verpflichtung zur Temperaturabsenkung auf 19 °C nur öffentliche Arbeitgeber und deren Gebäude betreffen wird. Mitarbeiter von KUECK Industries haben in den letzten Wochen eine Reihe von Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsbeamten und Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger geführt. Ein klares Bild war dabei nicht zu gewinnen. Privatwirtschaftliche Unternehmen können sich dem anschließen, müssen aber nicht – so das BMAS.
Ähnlich schreibt es auch die DGUV auf ihrer Internetseite: „Für Arbeitsplätze in Unternehmen der Privatwirtschaft gelten seit dem 1. September 2022 neue Mindesttemperaturwerte. Das bedeutet, dass die Lufttemperaturen auf diese Werte abgesenkt werden können, aber nicht müssen. Für Bildschirmarbeit liegt sie bei 19 Grad. Für Tätigkeiten mit mittelschwerer Hand- oder Beinarbeit sind es 18 Grad. Die Energie-Einsparverordnung trat am 1. September 2022 in Kraft und gilt zunächst für sechs Monate. Danach treten wieder die regulären Mindestwerte aus der Arbeitsstättenregel (ASR) A3.5 in Kraft.“
Die ASR A3.5 gibt für leichte sitzende Tätigkeiten eine Raumtemperatur von 20 °C vor. BMAS und BMWK weisen beide aber darauf hin, dass die ASR keinen verbindlichen Charakter hat. Sie stellt eine Empfehlung dar, bei deren Einhaltung der Arbeitgeber aber für sich in Anspruch nehmen darf, die Anforderungen der ArbStättV rechtskonform erfüllt zu haben. Genau das sehen jedoch Aufsichtspersonen unterschiedlicher Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsbeamte – mit denen wir von KUECK Industries gesprochen haben – durchaus anders und kritisch.
Die zweite Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung, die EnSimiMaV tritt ebenfalls morgen in Kraft. Wenn Sie eine Energieaudit nach § 8 des EDL-G durchgeführt haben, müssen sie sich mit der Umsetzung der daraus resultierenden Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten beschäftigen. Die Umsetzung oder Nicht-Umsetzbarkeit müssen Sie sich danach von einem Auditor bestätigen lassen. Beträgt ihr Gesamtenergieverbrauch weniger als 10 Gigawattstunden im Durschnitt der letzten drei Jahre sind Sie nach § 4 Abs. 4 EnSimiMaV nicht davon betroffen.
Sind Sie Gebäudeeigentümer und heizen mit Erdgas, müssen Sie nach § 2 der Verordnung ihre Heizung auf Effizienz und Wirtschaftlichkeit überprüfen sowie einen hydraulischen Abgleich vornehmen lassen. Hier berät Sie sicherlich Ihr Heizungsfachmann, Schornsteinfeger oder ein Energieberater.
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