Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen enthalten „besondere Kategorien“ personenbezogener Daten. Ihnen lassen sich die Krankenkasse, die Versichertennummer aber auch der Name und die Fachrichtung des behandelnden Arztes entnehmen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind daher nicht den unmittelbaren Vorgesetzten, sondern nur der Personalabteilung vorzulegen. Nach § 26 Abs. 3 BDSG dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten wie die Fachrichtung des behandelnden Arztes) nur verarbeitet werden, wenn dies zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
Die ordnungsgemäße Lohnabrechnung unter Berücksichtigung von Krankheitszeiten ist eine der wesentlichen Pflichten des Arbeitgebers. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass der unmittelbare Vorgesetzte selbst dafür die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält, auch wenn er möglicherweise die Lohnabrechnungen erstellt.
AU Bescheinigungen sind der Personalabteilung vorzulegen, welche die Tatsache der Krankschreibung und ihre Dauer dann an die unmittelbaren Vorgesetzten weiterleiten kann.
Sollten Sie Fragen zum Datenschutz haben, berät Sie unser Datenschutzexperte Christof Kolyvas gerne.
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