Das Bundeskabinett hat gestern die neuen Corona-Regeln für die Arbeitswelt beschlossen. Ab dem 20.03.2022 geht es nunmehr um den von Ihnen selbst bestimmten Basisschutz. Folgende Maßnahmen sieht die Verordnung dann vor:
Auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber „… in einem Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.” (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV neu).
Die BeraterInnen von KUECK Industries begleiten Sie in gewohnter Weise dabei. Sprechen Sie uns bitte an.
Als Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten das betriebliche Hygienekonzept „… in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen …” (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV neu). Wir von KUECK Industries empfehlen Ihnen den Aushang, die Bekanntmachung im Intranet, den internen Newsletter oder auch die persönliche Unterweisung. Wichtig ist, dass Sie das Konzept nachweisbar bekannt gemacht haben.
Als Arbeitgeber haben Sie zu prüfen, „… welche der nachstehen aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.” (§ 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV neu). Die vorgeschlagenen Maßnahmen aus der Verordnung sind
Der § 3 der neuen Verordnung fordert Arbeitgeber auch weiterhin dazu auf, das Impfen während der Arbeitszeit zu ermöglichen und zu fördern.
Die Verordnung tritt am 20.03.2022 in Kraft und läuft am 25.05.2022 aus.
Wie seit gut zwei Jahren praktiziert stehen wir an Ihrer Seite. Gerne helfen unsere BeraterInnen Ihnen bei der Umsetzung. Bitte sprechen Sie uns an.
Hansastraße 122
44866 Bochum
fon: +49 (0) 800.400 88 401
info@ki-consulting.eu
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