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URTEIL: Muss die SMS-Nachricht vom Chef gelesen werden?

Meldet sich der Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern in der Freizeit, löst das gerne einmal Unbehagen aus. Doch reichen ein mulmiges Gefühl oder Unbehagen aus, um eine Textnachricht oder Email eines Vorgesetzten außerhalb der Dienstzeit zu ignorieren? Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein musste eine Antwort auf diese Frage finden. KI aktuell hat die Antwort für Sie zusammengefasst.
Der Fall.

Ein Arbeitnehmer muss keine dienstlichen SMS in der Freizeit lesen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom September 2022. In dem Fall ging es um kurzfristige Dienstplanänderungen für einen Notfallsanitäter (Az.: 1 Sa 39 öD/22).

Ein Notfallsanitäter hatte nach Ende seiner Schicht die Arbeitsstätte verlassen und war am nächsten Tag zum geplanten Schichtbeginn wieder erschienen. Zwischenzeitlich hatte der Arbeitgeber mittels SMS und im zweiten Fall mittels SMS und Email den Beschäftigten dazu aufgefordert, am Folgetag dienstplanabändernd jeweils bereits um 06.30 Uhr zur Arbeit zu erscheinen und nicht erst um 08.00 Uhr. Der Arbeitnehmer las diese Nachrichten nicht und erschien gemäß Dienstplan am Arbeitsort. Der Arbeitgeber mahnte ihn ab. Gegen diese Abmahnungen klagte der Notfallsanitäter zunächst erfolglos vor dem Arbeitsgericht und mit Erfolg vor dem LAG.

„Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit ihrem Zugang wirksam. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.“ – so die Ausführungen des Gerichtes.

Zum Bereich des Empfängers gehören demnach auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen, wie Briefkasten, Postfach, E-Mail-Postfach oder Anrufbeantworter. Vollendet ist der Zugang danach jedoch erst, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.

Genau das hat der Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichtes nicht nachweisen können. Und damit habe der Kläger nicht gegen Recht und arbeitsvertragliche Bedingungen verstoßen.

Müssen Beschäftigte immer erreichbar sein?

Nein! Für Beschäftigte gilt das Arbeitszeitgesetz. Die tägliche Arbeitszeit beträgt danach 8 Stunden. Sie darf auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nach Ende der täglichen Arbeitszeit muss es eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden geben. In dieser Zeit müssen Beschäftigte nicht erreichbar sein. Lesen sie in dieser Zeit Nachrichten, schreiben Emails oder nehmen Telefonate entgegen, beginnt die 11-stündige Ruhezeit erneut! Für Bereitschaftszeiten kann es spezielle Regelungen geben.

„Ständige Erreichbarkeit“ stellt eine physische und psychische Belastung für die Beschäftigten dar. Sie kommen mental und körperlich nicht zur Ruhe. Sie können nicht abschalten und „auftanken“. Der Ausfall, zum Beispiel durch einen Burnout, ist vorprogrammiert. Deswegen hat der Gesetzgeber in § 4 Pausenzeit- und in § 5 Ruhezeitregelungen geschaffen. Verstöße gegen Pausen- und Ruhezeitregelungen können übrigens nach § 22 mit bis zu 30.000 € Bußgeld geahndet werden.

Das gilt bei uns.

Die Berater von KUECK Industries sind 24/7 telefonisch kontaktierbar. Sie müssen aber nicht ständig erreichbar sein. An Werktagen zwischen 18.00 Uhr abends und 07.00 Uhr morgens müssen keine Telefonate angenommen oder Emails beantwortet werden. Freitagabend bis Montagmorgen sind Erholungszeiten, es sei denn es ist mit unseren Kunden im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Der Sonntag ist ein absoluter Ruhetag.

Alle Mitarbeitenden dürfen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausdehnen, mehr nicht. Für eine Vollzeitkraft ist dadurch eine 4-Tage-Woche realisierbar. Allerdings muss sichergestellt sein, dass alle Kundenaufträge ordnungsgemäß abgearbeitet werden.

Im Notfall erreichen Sie uns 24/7 unter der Rufnummer 0800 400 88 404. In der Telefonzentrale sind Notfallstichworte hinterlegt. Auf der Grundlage dieser Stichworte werden einzelne Personen gezielt informiert. In der Realität ist das in über zwanzig Jahren fast nie vorgekommen. Wenn es bei Ihnen sprichwörtlich brennt, können unsere Berater akut nichts für Sie tun. Unser Einsatz kann kommen, wenn die Feuerwehr den Brand gelöscht hat. Ähnlich sieht es bei schweren Arbeitsunfällen aus. Gerne helfen Ihnen die Berater von KUECK Industries dabei das richtige Modell für Ihr Unternehmen zu finden und mit der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

DATENSCHUTZ: Wissen Sie, was die Rechenschaftspflicht bedeutet?

Verantwortliche, die Daten verarbeiten, haben den Grundsatz der Rechenschaftspflicht einzuhalten. Sie müssen nachweisen, dass sie alle Grundsätze von Art. 5 Abs. 1 DS-GVO einhalten und die Verarbeitungen gemäß den Vorgaben der DS-GVO erfolgt.

„Nachweise“ müssen Sie auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorlegen, um zu beweisen, dass Sie die Pflichten der DS-GVO einhalten. Der „Nachweis“ erfolgt durch entsprechende Dokumente wie z.B. das Verzeichnis der Verfahrenstätigkeiten, die Datenschutzerklärung der Webseite, Richtlinien zur Datenverarbeitung oder die Prüfungsdokumente für meldepflichtige Vorfälle.

Bei der Erfüllung der Nachweispflichten hilft das Datenschutz-Management-System. In diesem sollten alle Dokumente verwahrt werden. Wie Sie ein DSMS gestalten, ist Ihnen freigestellt. Sie können Ihr eigenes System verwenden oder auf ein Angebot Dritter zurückgreifen. Die Empfehlung von KI aktuell: Etablieren Sie ein DSMS und halten Sie die Unterlagen aktuell.

Es gibt zwar keine festen Überarbeitungsfristen, aber mindestens einmal jährlich sollte alles geprüft werden. Unser Datenschutzexperte Christof Kolyvas berät Sie gerne bei Fragen.

Ehrenamt als Beschäftigte im Betrieb – geht das?

Sicherheitsbeauftragten wird oft von ihren Vorgesetzten erzählt, dass sie diese Tätigkeit im Betrieb ehrenamtlich ausüben. Erst- und Brandschutzhelfer werden häufig als ehrenamtlich Tätige im Unternehmen betrachtet. Ist das richtig, gibt es ehrenamtliche Tätigkeiten im Unternehmen? Sind diese Tätigkeiten dann gesetzlich unfallversichert? KI aktuell hat nachgefragt und für Sie das Wichtigste zusammengefasst.

Neben der üblichen beruflichen Tätigkeiten üben Beschäftigte häufig Zusatzaufgaben aus. Von solchen Aufgaben gibt es einige – bestimmt auch in Ihrem Unternehmen. Erst- oder Brandschutzhelfer, Sicherheitsbeauftragte oder Hygienebeauftragte sind nur einige dieser Funktionen. Doch ist das eine ehrenamtliche Tätigkeit?

Nein, ist es nach Meinung der DGUV und von KUECK Industries nicht. Vielmehr handelt es sich um Nebenaufgaben der Beschäftigten, die sie im Interesse und Auftrag ihres Arbeitgebers ausüben. Somit unterliegen diese Tätigkeiten auch dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Anders kann es sein, wenn jemand beispielsweise Mitglied in einem Komitee ist, das jährlich das Firmenfest vorbereitet. Geschieht dies im Auftrag des Arbeitgebers, handelt es sich in der Regel um bezahlte Arbeitszeit und damit eine versicherte Tätigkeit. Auch Betriebsräte üben dieses Amt als Nebenamt und während der Arbeitszeit aus. Schließen sich Beschäftigte allerdings zusammen, um eine Party zu organisieren, die nicht vom Arbeitgeber beauftragt ist und in dessen Interesse stattfindet, ist das Freizeit.

Kann der Beschäftigte das Nebenamt ablehnen?

Arbeitnehmervertreter wie Betriebsräte werden gewählt? Man kann sich zur Wahl stellen und wählen lassen, muss man aber nicht. Anders sieht es bei Funktionen wie Erst- und Brandschutzhelfer aus. Hier verlangt der Gesetzgeber oder der Unfallversicherungsträger vom Unternehmen in der Regel die Stellung einer bestimmten Personenzahl.

Der § 10 ArbSchG oder die DGUV Vorschrift 1 lassen dem Arbeitgeber hierbei nicht viel Spielraum. Und damit bleibt auch den Beschäftigten kaum Spielraum. Solche Pflichtaufgaben wie Ersthelfer und Brandschutzhelfer müssen übernommen werden. Spätestens dann, wenn der Arbeitgeber keine ausreichende Anzahl an „Freiwilligen“ findet, kann er von seinem Delegations- und Weisungsrecht Gebrauch machen und Beschäftigte bestimmen, um seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

Zwar ergibt sich daraus in der Regel kein Anspruch auf Sonderurlaub oder eine erhöhte Vergütung. Aber notwendige Aus- und Fortbildungen für diese Tätigkeit sind in jedem Fall Arbeitszeit.

Etwas anders sieht es bei Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII/ § 20 DGUV Vorschrift 1 aus. Die einhellige Lehrmeinung im Rahmen der Ausbildung ist, dass man diese Funktion befristet ausüben darf oder auch ablehnen kann, wenn man sich das nicht zutraut oder das Gefühl hat, diese Aufgabe aus anderen betrieblichen Gründen nicht erfüllen zu können. Aber auch hierfür gilt: Alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Aus- und Fortbildungen gehören zur bezahlten Arbeitszeit und sind damit auch gesetzlich unfallversichert.

Neue Anleitung zur Ersten Hilfe veröffentlicht.

Eine der Aufgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist es, Schriften zum sicheren und gesunden Arbeiten herauszugeben.

DGUV Vorschriften sind rechtsverbindlich wie staatliche Gesetze. DGUV Regeln erläutern Sachverhalte und geben in der Regel den Stand der Technik wieder. Mit DGUV Informationen und DGUV Grundsätzen erklären die Unfallversicherungsträger ihre Sichtweise zu bestimmten Themen. Diese sind gute Erkenntnisquellen, aber nicht verbindlich. Gleichwohl können sie Verweise zu verbindlichen Regelungen enthalten.

Die DGUV hat mit der DGUV I 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“ und DGUV I 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ zwei neue Schriften veröffentlicht, auf die KI aktuell Sie hinweisen möchte.

Die DGUV Informationen aus dem Jahr 2017 wurde an die aktuellen internationalen Reanimationsrichtlinien des ERC/GRC aus dem Jahr 2021 angepasst. Außerdem wurden die neu erschienenen Normen für Verbandkästen berücksichtigt. Laut DGUV wurden schlussendlich redaktionelle Angleichungen an die DGUV Information 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ vorgenommen.

Ausführliche Informationen zur Reanimation finden Sie auf Internetseite des German Resuscitation Council. Die Laienreanimation, Notruf-Apps und Automatische Externe Defibrillatoren (AED) bekommen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse deutlich mehr Bedeutung. Ein einfaches und gutes Poster für den Reanimationsablauf finden Sie hier. Den obligatorischen Aushang der DGUV zur Ersten Hilfe im Betriebs haben wir hier für Sie verlinkt. Es ist kostenlos!

TIPP:

Planen Sie die Anschaffung eines AED sprechen Sie Ihre Berater von KUECK Industries gerne an. Wir vermitteln Ihnen hochwertige Geräte nebst Schulung zum Preis für unsere Kunden.

NACHGEFRAGT: Gesetzlich unfallversichert in der Pause?

In Seminaren und Beratungen geht es immer wieder um die Fragestellung ob und wann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Rahmen von Pausen greift? Das ist für uns von KI aktuell Anlass genug, das Thema zu beleuchten und Ihnen nachfolgend Antworten zu geben.
Wann greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Wann und wie die gesetzliche Unfallversicherung greift ist grundsätzlich im 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Dabei wird zwischen Versicherten kraft Gesetz (§ 2) und Versicherten kraft Satzung (§ 3) unterschieden. Bei den meisten Kunden von KUECK Industries wird der § 2 angewendet. Die gesetzliche Unfallversicherung greift danach, wenn es durch die Arbeit zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kommt.

INFO:

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte (siehe § 8 SGB VII).

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.

Es muss also immer ein Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit bestehen. Der „Schaden“ muss bei einer Tätigkeit entstanden sein, die im Interesse des Arbeitgebers und auf dessen Weisung ausgeführt wurde. Nicht versichert sind sogenannte „eigenwirtschaftliche Tätigkeiten“. Darunter versteht man gemein hin all das, was nicht im Interesse des Arbeitgebers geschieht.

Mittagessen und Frühstückspause.

Die Frühstückspause und das Mittagessen gelten als arbeitskrafterhaltend und deswegen der Weg in die Kantine, den Pausenraum oder zum Imbiss als Arbeitsweg. Der Weg dorthin ist also versichert. Dieser endet dann aber mit Betreten der Kantine oder des Pausenraumes und beginnt wieder, wenn man diese verlässt.

Findet das Mittagessen anderswo statt, so endet der versicherte Weg mit dem Betreten bzw. dem Verlassen des anderen Gebäudes. Unfälle beim Mittagessen bzw. in der Pause selbst sind keine Arbeitsunfälle.

Eine Ausnahme gibt es: Handelt sich um ein Geschäftsessen oder gemeinsame Mahlzeiten bei Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier dann sind diese aufgrund des engen Zusammenhangs mit der betrieblichen Tätigkeit bzw. der betrieblichen Veranlassung auch während des Essens versichert.

Der Gang zur Toilette.

Der Weg zur Toilette ist auch im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz unvermeidbar. Der Hin- und Rückweg zur und von der Toilette ist daher jeweils ein versicherter Arbeitsweg. Aber auch hier gilt: nur bis zur Toilettentür. Wer in der Toilettenanlage ausrutscht, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Eine Ausnahme gibt es wieder: Handelt es sich beim Besuch der Räumlichkeiten wieder um eine betriebliche Notwendigkeit, weil Sie beispielsweise ihre Tätigkeit mit verschmutzten Händen nicht weiter ausüben können, ist der gesamte Aufenthalt dort versichert. Dazu gibt es eine eindeutige Rechtsprechung.

Raucher- und Frischluftpausen.

Manche Beschäftigte benötigen regelmäßige Raucherpausen und Erholungsspaziergänge auch während der Arbeit. ACHTUNG: Diese Tätigkeiten sind nicht versichert, sie sind reines Privatvergnügen bzw. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Unfälle auf dem Weg vor die Tür oder während einer solchen Pause sind somit nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Nur wenn ein Erholungsspaziergang aufgrund einer außergewöhnlichen Belastung durch die verrichtete Tätigkeit auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. in dessen Interesse notwendig wird, kann dieser Bewegungsausflug (nicht die Raucherpause!) ausnahmsweise versichert sein. Ein allgemeines Bedürfnis nach einer Arbeitspause zur Erholung und Entspannung reicht dafür jedoch nicht aus.

Eine Ausnahme gibt es auch hier wieder: Handelt bei dem Spaziergang um eine Besprechung im Team oder mit Kunden und Geschäftspartnern und werden dort berufliche Inhalte ausgetauscht, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder um eine versicherte Tätigkeit.

Post wegbringen oder Kaffee kaufen.

Ist der Weg zur Post bzw. zum Briefkasten oder in den Supermarkt versichert? „Das kommt drauf an.“ – würde die Aufsichtsperson Ihrer BG vermutlich jetzt antworten.

Besorgen Sie sich dort etwas, damit Sie es anschließend zum Beispiel als Mittagessen im Betrieb zu sich nehmen, wäre das versicherungsrechtlich abgedeckt und unbedenklich. Schickt Ihr Arbeitgeber Sie zur Post Briefmarken holen oder die frankierte Post einzuwerfen oder etwas für den Betrieb im Supermarkt einzukaufen, handelt es sich auch dabei um eine versicherte Tätigkeit.

Zum Problem wird es aber dann, wenn diese Besorgung nur aus privatem Interesse erfolgt ist oder Sie beispielsweise noch ein Kleidungsstück aus der Reinigung holen. Auch der private Wocheneinkauf liegt nicht im Interesse des Arbeitgebers und Sie handeln überwiegend im eigenen Interesse (eigenwirtschaftliche Tätigkeit). Hier greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Und was gilt im Homeoffice?

Wenn Sie in den eigenen vier Wänden Ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, sind Sie gesetzlich unfallversichert. Alle betrieblichen Tätigkeiten und die damit zusammenhängenden Wege, z.B. zum Drucker oder Router sind versichert. Gleiches gilt, wenn Sie sich ein Getränk holen, zur Nahrungsaufnahme in die Küche oder zur Toilette gehen. Auch diese Wege sind im Homeoffice in gleichem Umfang versichert wie am Arbeitsplatz.

AKTUELL: Darum ist der Schutz vor UV-Strahlung notwendig!

Auch wenn der April gerade noch Wetterkapriolen schlägt: Der Sommer wird kommen. Schon jetzt prophezeien uns die Meteorologen den möglichen nächsten Jahrhundertsommer. Und die Sonne ist dann das Stichwort. So sehr wir uns auf schönes, warmes und gemütliches Wetter freuen, so sehr müssen wir auch die Risiken daraus beachten. Eine der nicht unerheblichen Gefahren der Sonne sind deren ultraviolette Strahlen (UV-Strahlen). Man sieht sie nicht, man spürt sie nicht und gerade das macht sie so gefährlich. Denn sie können Hautkrebs verursachen.
Gefährdungsbeurteilung kommt zuerst.

Gesetz und Unfallverhütungsvorschriften sind hier eindeutig. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten durch geeignete Schutzmaßnahmen vor arbeitsbedingten Gefahren schützen. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung. Arbeiten Ihre Beschäftigten regelmäßig im Freien, müssen Sie das im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Der UV-Index hilft Ihnen dabei weiter:

Quelle: BAuA

Dieser UV-Index (UVI) basiert auf der sonnenbrandwirksamen UV-Bestrahlungsstärke der Sonne und wird auf einer ganzzahligen Skala von 0 bis 11+ angegeben.

Die WHO als Weltgesundheitsorganisation empfiehlt sogar bereits ab einem UVI von 3 die Umsetzung von Schutzmaßnahmen wie lange Oberbekleidung, eine geeignete Kopfbedeckung und die Verwendung von Sonnenschutzcreme für unbedeckte Haut. In der Mittagszeit – wenn die Sonne ihren höchsten Stand erreicht hat – sollen Menschen den Schatten aufzusuchen. Für sehr hohe UVI ab 8 empfehlen WHO und BAuA dringend, diese Maßnahmen umzusetzen. Wenn es für Sie möglich ist, sollten Außenaktivitäten zu diesen Zeiten vermieden werden. Das Tragen einer Sonnenbrille wird generell empfohlen.

BAuA UV-Jahreskalender als Hilfe für die Beurteilung.

Auf der Basis der Daten einer UV-Messstation in Dortmund für den Messzeitraum von 1998 bis 2018 hat die BAuA einen vereinfachten UVI-Jahreskalender entwickelt und herausgegeben. In diesem Kalender wird graphisch für jeden Monat der im langjährigen Mittel typsicherweise maximal erreichbare UVI-Wert abgebildet.

Quelle: BAuA

Damit haben Sie eine gute und verlässliche Grundlage für die Bewertung der Gefährdung Ihrer Beschäftigten durch die UV-Strahlen der Sonne. So können Sie frühzeitig mit der Planung von Maßnahmen bei Außenbeschäftigung beginnen. Die BAuA weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die im Jahreskalender genannten maximalen UVI als Orientierung angesehen werden müssen, da lokal und je nach Witterungsbedingungen niedrigere oder höhere UVI vorliegen können.

Auch Wetterereignisse in der Stratosphäre können im Frühjahr zu ungewöhnlich hohen UV-Belastungen führen. Steigen nach dem Winter die Temperaturen, wird oft leichtere Bekleidung getragen und die Außenaktivität verstärkt. Für die noch völlig ungebräunte Haut besteht dann ein hohes Sonnenbrandrisiko. Auch dafür müssen Beschäftigte rechtzeitig sensibilisiert werden.

TIPP:

Den UV-Jahreskalender werden Sie im Alltag nicht ständig präsent haben. Deswegen hilft folgende Merkregel:
Von Ostern (O) bis Oktober (O) muss in Deutschland die Haut vor der UV-Belastung durch Sonneneinstrahlung wirksam geschützt werden.

Schutz vor UV-Strahlung ist Arbeitgeberpflicht.

„Ich stelle meinen Beschäftigten doch keine Sonnencreme und eine Sonnenbrille…“ – schallte es kürzlich einem Berater von KUECK Industries im Kundenbetrieb entgegen, „Wir müssen jetzt mal die Kirche im Dorf lassen…“.

„Doch das müssen Sie!“ – war die Antwort. Allerdings nur, wenn sich die Notwendigkeit aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt. Arbeiten Ihre Beschäftigten im Sommer regelmäßig im Freien, dann haben Sie nach § 3 ArbSchG die notwendigen Schutzmaßnahmen auf Kosten des Unternehmens zu treffen. Bei diesen Tätigkeiten müssen Sie beispielsweise mit einer Gefährdung durch UV-Strahlen der Sonne rechnen

  • Bauarbeiten im Freien
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Kinderbetreuung
  • Beckenaufsicht im Freibad
  • Schul- und Vereinssport im Freien

Grundsätzlich unterscheiden sich Empfehlungen zum Schutz vor natürlicher UV-Strahlung für Beschäftigte im Freien nicht wesentlich von denen der Allgemeinbevölkerung. Im Arbeitsschutz haben aber technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen (Schutzkleidung, Sonnenschutzcreme etc.). Eine sinnvolle Kombination dieser Optionen bietet nach Meinung von KI aktuell den effektivsten Schutz. Dazu gehört auch die Unterweisung zum richtigen Sonnenschutz bei Arbeiten im Freien.

Ihre Ansprechpartner von KUECK Industries kennen die Möglichkeiten aus Vorschriften und Regelwerken, aber auch die Empfehlungen aus der Arbeitswissenschaft. Gerne ermitteln diese gemeinsam mit Ihnen das Risiko und erarbeiten geeignete Schutzmaßnahmen.

AKTUELL: Warum brauche ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Eine Frage, die den Beratern von KUECK Industries immer wieder gestellt wird. Das nehmen wir von KI aktuell zum Anlass, eine Antwort zu geben. Allerdings nicht einfach mit einem Ja oder Nein. Denn wenn wir die Antwort kurz und knackig formulieren, könnten wir sagen „Weil es im Gesetz steht“ – das ist aus unserer Sicht jedoch zu kurz gedacht. Denn die Fachkraft für Arbeitssicherheit – auch Fasi oder Sifa abgekürzt – kann durchaus wichtige Themen in der Unternehmensorganisation kompetent begleiten, Probleme erkennen und pragmatische Lösungen mit Ihnen entwickeln.
Was will der Gesetzgeber?

Der Staat hat dieses Thema schon seit 1973 geregelt. In § 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) finden Sie die Grundpflicht des Arbeitgebers. Jeder Arbeitgeber der Menschen in seinem Unternehmen beschäftigt muss eine Fasi und einen Betriebsarzt (BA) bestellen.

Darüber hinaus hat der Staat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung – also BG und Unfallkassen – das Recht eingeräumt, die Aufgaben und Tätigkeiten von Fasi’s und BÄen genau zu beschreiben. Das haben diese durch die Herausgabe der DGUV Vorschrift 2 getan. In dieser Vorschrift haben sie aber auch gleich den Umfang der Betreuung geregelt. Die Vorschrift unterscheidet in Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung.

INFO:

Die Grundbetreuung ist der Mindestumfang an Betreuung, den der Unternehmer durch Fasi und BA in seinem Betrieb jährlich umsetzen und erbringen lassen muss. Sie errechnet sich nach der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen und dem branchenüblichen Risiko. Darüber ist von allen Beteiligten ein Nachweis zu führen. Ein Unterschreiten der Grundbetreuung kann zu Nachfragen und erheblichen Auflagen seitens Arbeitsschutzbehörde und Unfallversicherung führen. Fasi und BA haben jährlich einen schriftlichen Bericht abzugeben. Arbeitsmedizinische Vorsorgen gehören nicht zur Grundbetreuung.

Notwendigkeit und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung sind jährlich anhand eines umfangreichen Kriterienkataloges der DGUV Vorschrift 2 durch den Unternehmer zusammen mit der Fasi und dem BA zu ermitteln und zu dokumentieren.

Ihre Ansprechpartner von KUECK Industries kennen die Anforderungen aus dem Vorschriften und Regelwerk und können mit Ihnen die Einsatzzeiten rechtskonform ermitteln. In der Regel fragen wir einmal im Jahr nach diesen Daten und ermitteln für Sie den Umfang der Grundbetreuung.

Welche Aufgaben haben Fasi’s?

Die DGUV Vorschrift 2 enthält dazu eine sehr präzise Vorgaben:

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (GBU), denn diese muss fachkundig oder mit fachkundiger Beratung durchgeführt werden. Fasi’s besitzen umfangreiche Fachkenntnisse dazu und wissen, wie eine GBU rechtskonform durchgeführt werden kann. Sie haben Ideen und Vorstellungen dazu, wie Sie die GBU in Ihre Arbeitsorganisation einbinden können.
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Fasi’s können Ihnen und Ihren Mitarbeitern Wege zu eigeninitiativem, sicherem und präventiven Handeln an bestehenden Arbeitssystemen aufzeigen und Sie bei der Umsetzung begleiten.
  • Unterstützung bei Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Unterweisungen oder der Erstellung und Pflege von Betriebsanweisungen. Gerade wenn Sie mit Gefahrstoffen und Infektionsgefahren zu tun haben, müssen Betriebsanweisungen fachkundig erstellt werden.
  • Unterstützung des Unternehmers und seiner Führungskräfte bei der Schaffung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation und deren Integration in die Führungstätigkeit. So erlangen Sie eine rechtskonforme Organisation die auch einer Überprüfung durch Behörden und Unfallversicherungsträger standhält. Fasi’s kennen erforderliche Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen und haben den Blick über den Tellerrand in andere Betriebe. Sie kennen „best practice“-Beispiele.
  • Fasi’s tragen dazu bei, Arbeitsschutzbelange in betriebliche Prozessen einzubinden. Sie können dazu beitragen arbeitsschutzspezifische Prozesse zu entwickeln und zu organisieren. Dadurch tragen sie zu einer ständigen Verbesserung bei und können sogar zur Kostenreduktion beitragen.
  • Untersuchung nach Ereignissen: Unfallursachenanalysen und deren Auswertungen, das Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen und das Entwickeln von Verbesserungsvorschlägen gemeinsam mit dem BA führen häufig zur Verringerung von Ausfallzeiten im Unternehmen.
  • Eine wichtige Aufgabe ist die allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften sowie betrieblichen Interessenvertretungen und Beschäftigten zu Rechtsgrundlagen, sicherem und gesundem Arbeiten, Stand der Technik und Arbeitsmedizin und wissenschaftlichen Erkenntnissen. Auch die Beantwortung von Anfragen und die Mitwirkung bei der Verbreitung von Information zum Arbeitsschutz gehören dazu.
  • Eine weitere Aufgabe ist die Mitwirkung bei der Erstellung von rechtskonformen Dokumentationen und der Erfüllung von Meldepflichten des Arbeitgebers. Dazu gehört auch die Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten (s.o.).
  • Selbstorganisation! Ja, auch die ständige Fortbildung und das Erlangen von Wissen gehören zu den Aufgaben der Fasi im Rahmen der Grundbetreuung. Als Unternehmen profitieren Sie von dem vielfältigen Wissen und der Erfahrung der Fasi.
  • Kommunikation und Erfahrungsaustausch mit Unfallversicherungsträgern und Behörden gehören zu den Aufgaben, die Ihnen die Fasi abnehmen kann. Denn sie spricht die richtige Fachsprache, sie kennt Gesetze und Vorschriften und kann für Sie das Gespräch lenken.

Nutzen Sie die Kompetenz der Berater von KUECK Industries, denn Ihre Fasi ist Ihr Berater, nicht Ihr Kontrolleur oder „Feind“. Aber es ist deren Aufgabe, Ihnen die wahrgenommene Realität aufzuzeigen und ggf. Maßnahmen vorzuschlagen. Über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden Sie!

Maschinensicherheit: Schnellverschlüsse an Schutzeinrichtungen zulässig?

Trennende Schutzeinrichtungen sind die am häufigsten eingesetzten Schutzeinrichtungen, um Personen bei der Arbeit an Maschinen vor Gefahren zu schützen. Die Anforderungen für trennende Schutzeinrichtungen sind in DIN EN ISO 14120 beschrieben. In der aktuellen Fassung der Norm wird unter anderem auf die Anwendung von Schnellverschlüssen an trennenden Schutzeinrichtungen eingegangen, sie enthält jedoch keine Definition davon, was unter einem Schnellverschluss zu verstehen ist.
BGHM liefert Antwort

Diese Lücke schließt die Schrift FBHM-130 aus dem Fachbereich Fachbereich Holz- und Metall der DGUV: FBHM-130 „Trennende Schutzeinrichtungen – Schnellverschlüsse“. Sie gibt zudem mögliche Hinweise zur Gestaltung von Schnellverschlüssen für trennende Schutzeinrichtungen – beispielsweise dass sich Befestigungsmittel für trennende Schutzeinrichtungen nur mit Werkzeug öffnen lassen dürfen und nicht in Schutzstellung verbleiben sollen, wenn sie nicht verriegelt sind. Müssen trennende Schutzeinrichtungen für Instandhaltungsarbeiten oder Wartungsarbeiten entfernt werden, sollten sie sich beim Wiedereinsetzen nach Möglichkeit selbst verriegeln. (Quelle BGHM)

TRGS 401 – neu Kriterien für den Umgang mit flüssigkeitsdichten Handschuhen

Rund sechs Jahre hat es gedauert, die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen zu überarbeiten. Dabei wurden neueste arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen und regelmäßigem Händewaschen eingearbeitet. Inzwischen ist sie veröffentlicht und KI aktuell fasst für Sie zusammen, welche Auswirkungen das auf Ihr Unternehmen haben kann.

Die TRGS 401 aus dem Jahr 2008 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ sowie die TRGS 530 „Friseurhandwerk“ aus dem Jahr 2007 geben Ihnen als Arbeitgebern und den Betriebsärzten/ Fachkräften für Arbeitssicherheit wichtige Informationen. Ihnen kann entnommen werden inwieweit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen eine Gefährdung durch Hautkontakt bedeuten. Nach der bisherigen TRGS 401 kann eine Gefährdung durch Hautkontakt auch bei sogenannter Feuchtarbeit auftreten.

In Deutschland bestimmte bisher die Dauer der Feuchtarbeit, ob eine arbeitsmedizinische Angebots- oder Pflichtvorsorge notwendig ist. Eine Angebotsvorsorge ist danach bei regelmäßig mehr als zweistündiger Feuchtarbeit und eine Pflichtvorsorge bei einer Dauer der Feuchtarbeit ab vier Stunden pro Arbeitstag vorzusehen. Zeiten in denen flüssigkeitsdichte Handschuhen getragen wurden, wurden dabei zur eigentlichen Feuchtarbeit addiert. Dabei wurde angenommen, dass die Arbeit im feuchten Milieu und das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen als gleichwertig gefährdend anzusehen sind.

Das gilt nach der neuen TRGS 401.

Der häufig unklare Begriff „feuchtes Milieu“ wurde jetzt präzisiert und durch die Definition „Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten“ ersetzt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie zukünftig auf dieser Basis ermitteln, ob eine Gefährdung durch Feuchtarbeit vorliegt. Das ist der Fall, wenn:

a) die Beschäftigten tätigkeitsbedingt Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag haben. Als Beispiele für wässrige Flüssigkeiten werden dabei wassergemischte Kühlschmierstoffe, wässrige Desinfektionsmittel oder auch Reinigungsmittel genannt.

b) das Händewaschen beziehungsweise die Häufigkeit der tätigkeitsbedingten Waschfrequenz bei mindestens 15 Handwaschvorgängen pro Arbeitstag liegt.

Ab einer Händewaschfrequenz von 15 Mal pro Schicht ist das als Gefährdung einzustufen. In diesem Fall ist eine Angebotsvorsorge zu veranlassen. Steigt die Frequenz des Händewaschens jedoch auf 25 Mal pro Arbeitstag, müssen Sie jetzt eine Pflichtvorsorge veranlassen.

Die Haut reagiert nach dem Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe deutlich empfindlicher auf die Einwirkung von Hautreinigungsmittel und anderen, wie sie beispielsweise beim Händewaschen verwendet werden. Daher wird nach der neuen TRGS 401 auch folgendes Belastungsbild als gefährdend eingestuft. Eine Angebotsvorsorge ist danach auch erforderlich, wenn:

c) mehr als zehn Mal pro Arbeitstag ein Wechsel zwischen Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten erfolgt oder

d) mehr als fünf Mal Händewaschen pro Tag jeweils kombiniert wird mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen.

Verdoppelt sich der Handschuhwechsel auf 30 Mal pro Arbeitstag, muss eine Pflichtvorsorge veranlasst werden.

Die Berater von KUECK Industries können Ihnen dabei helfen, dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren.

INFO:

Pflichtvorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV, die Sie als Arbeitgeber veranlassen und durchführen lassen müssen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Beschäftigte müssen – wenn sie dazu aufgefordert werden – zur Pflichtvorsorge gehen und sich mindestens durch den Betriebsarzt beraten lassen. Darüber erhalten Sie eine Vorsorgebescheinigung, die Sie den Behörden und Unfallversicherungsträgern auf Verlangen vorlegen müssen. Soweit nichts anderes vom Arbeitsmediziner vorgegeben wird, ist die Pflichtvorsorge alle drei Jahre durchzuführen.

Auch die Angebotsvorsorge richtet sich nach der ArbMedVV. Hier müssen Sie den Beschäftigten in der Regel alle drei Jahre schriftlich die Beratung durch den Betriebsarzt anbieten. Diese können das Angebot annehmen, müssen es aber nicht.

Das gilt für Hautreinigung und Desinfektion.

In der „neun“ TRGS 401 finden Sie auch zur Reinigung der Hände und zur Desinfektion unterstützende Hinweise in den Abschnitten „Allgemeine Hygienemaßnahmen“, „Organisatorische Schutzmaßnahmen“ sowie „Weitere Schutzmaßnahmen bei Feuchtarbeit“.

Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass die Hautreinigung so schonend wie eben möglich erfolgen soll. Die Intensität der Reinigung und die Auswahl des Reinigungsmittels sind an den Grad der Verschmutzung anzupassen. Dabei sollen aufgrund neuer Erkenntnisse möglichst Hautreinigungsmittel ohne Reibekörper verwendet werden, auch wenn diese bei starker Verschmutzung die Waschzeit erheblich verkürzen könnten.

Aus Studien ist bekannt, dass die Kombination aus Händewaschen und Händedesinfektion zu Hautschäden führt. Da die Händedesinfektion deutlich hautschonender ist, als das Waschen der Hände, wird empfohlen bei potentieller mikrobieller Belastung und nicht sichtbarer Verschmutzung nur eine Händedesinfektion durchzuführen.

DATENSCHUTZ: Bewerbungsgespräche im Outlook-Kalender.

Für personenbezogene Daten von Bewerbern gelten spezielle Regelungen. So dürfen sie z.B. nicht in die Archivierung einbezogen werden oder nach einer Absage länger als sechs Monate gespeichert werden. Keine gute Idee ist es deswegen, den firmeninternen Outlook Kalender zu verwenden, um Termine für Bewerbungsgespräche dort einzutragen und Termineinladungen zu verschicken, wenn diese mehr als den Betreff und den Namen der Bewerber enthalten.

Personenbezogene Daten von Bewerbern müssen an einem Speicherort zentral gespeichert werden, für den ein wirksames (dokumentiertes) Zugriffskonzept besteht. Zudem muss ein dokumentiertes Löschkonzept für die personenbezogenen Daten von Bewerbern vorliegen, damit diese nicht länger als gesetzlich erlaubt aufbewahrt werden.

Ob diese Kriterien bei der Eintragung in Outlook Kalender und dem Versand der Termine an andere Teilnehmer gewahrt bleibt, muss ist kritisch zu prüfen. Es ist zu beachten, dass die gesetzlichen Löschfristen eingehalten werden und das Löschkonzept das Thema hinreichend abdeckt.

Mit den Outlook Termineinladungen sollten auch keine Anhänge wie Bewerbungsunterlagen verschickt werden. Für diese sollte es einen zentralen Ort in der Personalabteilung geben, auf den nur die für ein Bewerbungsgespräch erforderlichen Personen ein Zugriffsrecht erhalten. Bitte berücksichtigen Sie auch, dass im Rahmen von Bewerbungsverfahren angefertigte Notizen ebenfalls vom Berechtigungs- und Löschkonzept erfasst sein müssen.

Leseberechtigungen oder Vertreter-Regelungen für Outlook Kalender führen zudem dazu, dass gegebenenfalls die Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten der Bewerber durch Personen stattfindet, obwohl dazu keine Berechtigung besteht.

Dieses spezielle Thema macht zu gleich die generelle Problematik deutlich: Auch bei der Verwendung von Outlook muss man sich Gedanken über ein Berechtigungs- und Löschkonzept machen. Unser Datenschutzexperte Christof Kolyvas berät Sie gerne bei Fragen.