Die Hygiene-Vorkehrungen aufgrund der Verordnung hätten sich vor allem in den Hochphasen der Pandemie bewährt. „Dank der umfangreichen Schutzmaßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden“, so Heil weiter. Er vertritt die Auffassung, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Zahl der Neuerkrankungen stark zurückgegangen sei. „Daher sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig.“ Nachfolgend geben wir von KUECK Industries Ihnen einige Tipps und Hinweise zum weiteren Vorgehen.
Beides ist mit Aufhebung der Verordnung zum 02.02.2023 so nicht mehr erforderlich.
Info: Wenn es bei der Aufhebung der Verordnung bleibt und diese in Kraft tritt, werden wir von KUECK Industries zum 02.02.2023 die Maßnahmen für unsere Unternehmensgruppe außer Kraft setzen. Das heißt aber nicht, dass wir unvorsichtig werden. Es wird weiterhin allgemeine Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz geben. Auch FFP2-Masken und Tests werden wir unseren Beschäftigten bis auf weiteres zur freiwilligen Nutzung bereitstellen.
Nein! Hierbei handelt es sich um höchst geschützte, persönliche Gesundheitsdaten, die Sie nicht erfragen dürfen. Wenn sich ein Beschäftigter krank meldet, haben Sie kein Recht darauf, zu erfahren warum. Sie dürfen bei der Krankenkassen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Wege anfordern, sofern das Gesetz oder ihre innerbetrieblichen Regelungen das hergeben. Mehr nicht.
Ja, das können Sie grundsätzlich. KI aktuell hatte zu Beginn der Corona-Pandemie einmal einen Handlungsleitfaden für den Fall auftretender Symptome herausgegeben. Dieser wurde inzwischen mehrfach angepasst und kann von Ihren Ansprechpartnern bei KUECK Industries für Sie aktualisiert bzw. individualisiert werden. Die Basis sind nicht mehr Corona-Symptome alleine, sondern Grippe-, Erkältungs- und Corona-Symptome. Die Mitarbeiter unserer Unternehmensgruppe sollen bei bestimmten Symptomen im Homeoffice arbeiten oder sich krank melden.
Generell gegenüber Beschäftigten muss diese Frage wohl verneint werden. Eine allgemeine Maskenplicht ist diesen gegenüber schon länger nicht mehr möglich, weil die Rechtsgrundlage fehlt. Sie könnten eine solche Maskenpflicht anordnen, wenn
Generell spricht nichts dagegen, diese an Mitarbeiter kostenlos abzugeben, weiterhin bereitzustellen oder anderweitig zu spenden. Beachten Sie aber, dass es Verwendbarkeitsgrenzen gibt. Diese sind in der Regel deutlich sichtbar angebracht. Wir von KI aktuell empfehlen Ihnen, diese nach Ablauf des Verwendbarkeitsdatums nicht mehr zu benutzen oder abzugeben, sondern zu entsorgen. In den Medien war kürzlich zu lesen, dass die Bundesländer aus diesem Grund mehrere Millionen FFP2-Masken vernichtet haben.
Ihre Ansprechpartner von KUECK Industries stehen Ihnen auch weiterhin bei dem Thema Corona und allem, was damit zu tun haben könnte, mit kompetentem Rat zur Seite. Sprechen Sie uns bitte an.
Hansastraße 122
44866 Bochum
fon: +49 (0) 800.400 88 401
info@ki-consulting.eu
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